· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Wie sind Befreiungsansprüche geltend zu machen?
| Ein Ehegatte, der während des Zusammenlebens im Interesse des anderen persönliche Verbindlichkeiten auf sich genommen hat, kann beim Scheitern der Ehe verlangen, davon nach § 257 BGB befreit zu werden. Fraglich ist, ob der Schuldner wählen kann, wie er die Freistellung bewerkstelligt. |
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Der Ehemann (M) ist Alleineigentümer einer vermieteten Immobilie, für die beide Eheleute während der Ehe einen Kredit aufgenommen haben. Die Folgesachen sind mittlerweile geklärt, der M ist auch bereit, die Ehefrau (F) im Innenverhältnis von der Haftung freizustellen. Die Bank weigert sich aber, die F aus der Haftung zu entlassen. Die F fragt, ob sie den M verpflichten lassen kann, den Kredit zurückzuführen. |
Bei Befreiungsansprüchen ist zu differenzieren, ob der Befreiungsanspruch aus § 257 BGB oder aus § 426 BGB bei Gesamtschuldnerschaft abgeleitet wird. Hat ein Ehegatte im alleinigen Interesse des anderen während der Ehe eine Verbindlichkeit aufgenommen, hat er Anspruch auf Befreiung im Außenverhältnis, wobei der BGH die Regeln des Auftragsrechts heranzieht (BGH FamRZ 15, 818). Für ihn stellt das Scheitern der Ehe einen wichtigen Grund für eine Kündigung nach § 671 Abs. 3 BGB dar. Als Rechtsfolge der Kündigung kann Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB verlangt werden. Besteht die Aufwendung in der Aufnahme von Verbindlichkeiten, kann Befreiung verlangt werden. Die Freistellung kann sowohl von einer persönlichen Haftung als auch von dinglichen Sicherheiten beansprucht werden.
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