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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Unterhaltsverwirkung durch Strafanzeigen

    | Es gibt Verhaltensweisen, die zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen führen können. Ob dies konkret der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung aller maßgeblichen Umstände zu entscheiden. |

     

    • Beispiel

    Der Ehemann (M) wird auf Trennungsunterhalt von der Ehefrau (F) in Anspruch genommen. Sie hat acht Strafanzeigen gegen ihn erstattet, sämtliche Verfahren sind eingestellt worden. Darunter ein Verfahren wegen des Vorwurfes des versuchten Totschlags. Der Anwalt (RA) des M macht im Trennungsunterhaltsverfahren Verwirkung geltend, das Gericht erteilt den Hinweis, mangels eines Freispruchs sei keine Verwirkung anzunehmen. RA fragt, was er dagegen unternehmen kann.

     

    Nach § 1579 Nr. 3 BGB können Straftaten zur Unterhaltsverwirkung führen. Es muss sich aber stets um Straftaten von erheblichem Gewicht handeln. Dasselbe gilt für Strafanzeigen, mit denen sich mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten nach § 1579 Nr. 5 BGB hinweggesetzt wird. Subjektiv ist hierbei Mutwilligkeit erforderlich, also mindestens leichtfertiges Verhalten, berechtigte Interessen dürfen wahrgenommen werden. Fehlt ein berechtigtes Interesse an der Anzeige, kann sie zur Unterhaltsverwirkung führen (Hammermann in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 1579 BGB Rn. 39). Ist eine Unterhaltsverwirkung anzunehmen, hat diese keine Rückwirkung (Hammermann, a. a. O., Rn. 88).