Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Unterhaltsverwirkung durch Strafanzeige?

    | Unterhalt kann verwirkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat. |

     

    • Beispiel

    Der Unterhaltspflichtige (UP) begeht mit seinem Fahrzeug eine Unfallflucht und gibt gegenüber der Polizei an, seine Ehefrau (UB) sei gefahren. Gegen diese wird ermittelt, die Beteiligten leben seit Monaten getrennt, die UB hat das betreffende Fahrzeug seitdem nicht mehr genutzt und fragt an, ob sie ihren Unterhaltsanspruch gefährdet, wenn sie den UP wegen falscher Verdächtigung anzeigt?

     

    Nach § 1579 Nr. 3 BGB können Straftaten zur Unterhaltsverwirkung führen. Es muss sich aber stets um Straftaten von erheblichem Gewicht handeln (Hammermann in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 1579 BGB Rn. 39). Ein Verbrechen im strafrechtlichen Sinn (§ 12 Abs. 1 StGB) erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal stets. Bei Vergehen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Dabei ist entscheidend, ob das Vergehen den UP genauso schwer trifft wie den UB der Verlust des Unterhalts (Hammermann, a.a.O., Rn. 41).