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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Mehrbedarf Kindesunterhalt

    | Der Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle deckt den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern ab. Ist eine einzelne Bedarfsposition davon nicht abgedeckt, kann das Kind unter besonderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung von Mehrbedarf haben. |

     

    • Beispiel

    Ein Kind wird ab dem neuen Schuljahr nur noch unter Zuhilfenahme von einem iPad unterrichtet. Dafür müssen Raten an die Schule entrichtet werden. Die Mutter fragt, ob sie den Vater daran sowie an den Kosten für Klassenfahrten und Reitunterricht über unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf beteiligen kann.

     

    Ist beim Kind eine Bedarfsposition nicht vom Tabellenbetrag gedeckt, kann es einen Anspruch auf eine kostenmäßige Beteiligung des nicht betreuenden Elternteils haben. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Bedarf handelt, der überraschend und unvorhersehbar ‒ zumeist einmalig ‒ auftritt und außergewöhnlich hoch ist, sog. Sonderbedarf. Es kommen aber auch solche Bedarfspositionen in Betracht, die über einen längeren Zeitraum regelmäßig anfallen, aber auch nicht vom Tabellenunterhalt erfasst sind, sog. Mehrbedarf.