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  • · Fachbeitrag · Anfechtungsgesetz

    Sicherung des Unterhaltsanspruchs durch Gläubigeranfechtung

    von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle

    | Unterhaltsschuldner übertragen immer wieder Vermögenswerte auf Dritte, insbesondere ihnen nahestehende Personen, um so die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen zu verhindern. Ziel des anwaltlichen Vorgehens in diesem Fall ist die Wiederherstellung der früheren Vermögenslage. Dies kann erreicht werden durch eine Gläubigeranfechtung nach §§ 1 ff. AnfG. |

     

    • Der Fall des OLG Saarbrücken FamRZ 12, 1082

    Ehefrau (F) hatte nach der Trennung gegen ihren Ehemann (M), zur Sicherung ihrer Unterhaltsansprüche einen Arrestbefehl erwirkt, aufgrund dessen zwei Arresthypotheken auf zwei Grundstücken des M eingetragen wurden. Wenige Tage zuvor hatte dieser den betreffenden Grundbesitz notariell auf seinen Sohn (S, aus einer früheren Verbindung) übertragen. Der Eigentumsübertragungsanspruch des S war jeweils durch eine Auflassungsvormerkung - im Rang vor den Arresthypotheken - gesichert. Mit seiner Klage begehrte der inzwischen als Eigentümer eingetragene S die Löschung der Höchstbetragssicherungshypotheken. Mit ihrer Widerklage verfolgt F, die zwischenzeitlich zwei Unterhaltstitel gegen M erwirkt hatte, die aus den Hypotheken resultierenden Ansprüche unter Berufung auf das AnfG. Das LG hat die Klage abgewiesen und S auf die Widerklage verurteilt, die Vollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Die Berufung des S hatte keinen Erfolg (dazu auch Cirullies, FamRZ 12, 1017).

     

    1. Gegenstand der Anfechtung

    Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, sind anfechtbar, § 1 AnfG. Die Grenzen ergeben sich aus dem Verbot der unzulässigen Rechtsausübung, § 242 BGB. Eine Anfechtung ist also nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Gläubiger an der später angefochtenen Vermögensübertragung mitgewirkt hat (BGH NJW 92, 834; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 1 Rn. 4). Treuwidrig wäre ein solches Verhalten nur, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre. Dasselbe gilt, wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Anfechtungsgegners entfällt, wenn er die Anfechtbarkeit kannte oder auf sie aufmerksam gemacht wurde.