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Kann eine Gewaltschutzanordnung verlängert werden?
Nach dem GewSchG sind Schutzmaßnahmen aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit i. d. R. zu befristen. Leider ist es in der Praxis häufig erforderlich, dass Schutzanordnungen verlängert werden müssen.
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Gegen den Ehemann (M) hat das FamG eine einstweilige Anordnung mit Kontakt- und Näherungsverbot erlassen. Die Ehefrau (F) befürchtet, dass es nach Ablauf der Schutzfrist wieder zu Problemen kommt. Sie fragt ihren RA, ob eine Fristverlängerung erwirkt werden kann und ob es dazu erst eines erneuten Vorfalls bedarf. |
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG sind Schutzmaßnahmen im Regelfall zu befristen. Damit korrespondiert, dass eine Fristverlängerung möglich ist, falls weitere Rechtsgutverletzungen zu befürchten sind. Fristverlängerungen sind sogar mehrfach möglich (Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 3. Aufl., Rn. 52). Dabei gilt das Befristungsgebot sowohl für Hauptsacheentscheidungen als auch für einstweilige Anordnungen. Die Fristbemessung soll nach den besonderen Umständen des Einzelfalls erfolgen. Das GewSchG sieht keine Höchstdauer vor. In der Praxis üblich sind Fristen zwischen 3 und 12 Monaten, oft werden 6 Monate als angemessen gewählt (Cirullies/Cirullies, a. a. O. Rn. 53).
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