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  • · Nachricht · Corona-Krise

    Corona-Impfungen für Anwälte und Mitarbeiter

    von RA Udo Henke, Unna

    | Anwälte haben ‒ nachrangig nach den in §§ 2, 3 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) genannten Gruppen mit höchster bzw. hoher Priorität ‒ einen eindeutigen Anspruch auf „Schutzimpfung mit erhöhter Priorität“. Diskussionen darüber, ob die Forderung der beiden Spitzenverbände der Anwaltschaft DAV und BRAK nach priorisierter Impfberechtigung für Anwälte aus ethischen Gründen abzulehnen sei, sollten damit überholt sein. |

     

    Die aktuelle Fassung der CoronaImpfV

    Am 8.2.21 löste eine Neufassung der CoronaImpfV die Version vom 18.12.20 ab. Darin wurde bei der Auflistung der Berechtigten mit „erhöhter Priorität“ (= 3. Impfgruppe) in § 4 Abs. 1 Nr. 4b die Gruppe der „Personen in besonders relevanter Position in der Justiz“ um den Zusatz „und Rechtspflege“erweitert. In der Begründung heißt es dazu: „Unter den Begriff der Rechtspflege fallen insbesondere auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare“. Dies gilt unverändert mit der CoronaImpfV vom 31.3.21 (iww.de/s4833).

     

    Beispiel RAK Berlin: Hier werden die Anwälte zur Impfung eingeladen!

    Obwohl es Impfungen in dieser Kategorie im April erst sporadisch gibt (die Impfgruppe 3 ist noch nicht allgemein eröffnet, 60 bis 69-Jährige werden aber seit ca. zwei Wochen mit einem Sonderkontingent AstraZeneca geimpft), hat z. B. die RAK Berlin der dortigen Gesundheitsverwaltung ihre Unterstützung bei der Organisation der Impfungen angeboten. Der Präsident der RAK Berlin, Dr. Mollnau, informierte mit einer E-Mail vom 30.3.21 die Kammermitglieder (iww.de/s4832). Darin wies Mollnau auf die erhöhte Impfpriorität der Berufsträger hin und erläuterte das Angebot der RAK Berlin an die Berliner Gesundheitsverwaltung. Ziel sei ein schneller, unbürokratischer und datenschutzkonformer Versand der Impfeinladungen an Rechtsanwälte in Berlin.

     

    Die Senatsgesundheitsverwaltung hat dem zugestimmt, sodass die Impfcodes den Anwälten über die RAK Berlin zur Verfügung gestellt werden, wenn die Impfgruppe 3 generell eröffnet wird. Da der Anwaltschaft als Rechtspflegeorgan wegen des beruflichen Kontextes eine erhöhte Priorität zukommt, werden die Impfcodes in die Kanzleien versandt, vermutlich über das beA. Nach übereinstimmender Auffassung von RAK und Gesundheitsverwaltung sei auch das Kanzleipersonal von der Priorisierung erfasst. Die RAK Berlin will ihre Mitglieder über die Website, das Mitteilungsblatt, per E-Mail und beA informieren.

     

    FAZIT | Für eine funktionierende Rechtspflege ist der risikoarme, persönliche Austausch zwischen Anwälten und ihren Mandanten sowie den übrigen Angehörigen der Justiz in der schwierigen Corona-Zeit wichtig, trotz aller hilfreichen digitalen Hilfsmittel. Die Initiative der RAK Berlin ist zu begrüßen. Für die anderen Bundesländer können sich die an einer baldigen Impfung interessierten Anwälte über ihre örtlichen Anwaltsvereine, die RAK oder die Landesgesundheitsverwaltung (z. B. auch über die entsprechenden Websites) informieren, was in ihrem Bezirk geplant ist.

     
    Quelle: ID 47343770