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  • · Nachricht · Umgangsregelung

    BVerfG: Trotz elterlichen Begehrens ist nicht stets eine Umgangsregelung erforderlich

    Bei Streit über den Umgang muss das FamG diesen regeln oder ausschließen, es sei denn, eine Regelung ist nicht notwendig. Zwei OLGe haben Ausnahmen angenommen. Beschwerden dagegen sind unzulässig, da verfassungsrechtliche Ansprüche nicht ausreichend dargelegt wurden ( BVerfG 28.8.25, 1 BvR 316/24, Abruf-Nr. 250691, und 1 BvR 810/25, Abruf-Nr. 250692 ).

     

    Zum Fall 1 BvR 316/24: Das FamG hat den Umgang des Vaters V mit seinem 15-jährigen Sohn S zeitweilig ausgeschlossen. Im Beschwerdeverfahren hat der S geäußert, er wolle spontan entscheiden, ob er den V sehen wolle oder nicht. Das OLG hat einen Umgangsausschluss verneint und eine Umgangsregelung nicht für erforderlich gehalten. Das Bestreben des S nach Autonomie und Selbstbestimmtheit sei als wichtiger Entwicklungsschritt zu respektieren.

     

    Zum Fall 1 BvR 810/25: Das im März 17 geborene Kind K lebt bei seinem Vater. Die Mutter M hatte mehrfach erfolglos den Umgang angestrebt. Im Ausgangsverfahren hat sie erneut erfolglos eine gerichtliche Umgangsregelung angeregt. Ihre Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen. Die Voraussetzungen dafür, eine frühere Entscheidung abzuändern, lägen nicht vor. Der Umgang könne weiterhin nicht geregelt werden. Denn die M sei nicht zu längerfristiger professioneller Begleitung der Umgänge bereit. Da aber nur ein begleiteter Umgang in Betracht komme, sei das Verfahren mit der Feststellung zu beenden, dass eine Umgangsregelung nicht veranlasst sei.