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  • · Fachbeitrag · Umgangsrecht

    Wechselmodell: In diesen Fällen kann das Gericht es gegen den Willen eines Elternteils anordnen

    | Nach dem paritätischen Wechselmodell lebt ein Kind annähernd gleich bei den Elternteilen. Der BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen dieses Modell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann ( BGH 1.2.17, XII ZB 601/15, Abruf-Nr. 192446 ). Dazu im Einzelnen. | 

    Sachverhalt

    Vater (V) und Mutter (M) des im April 2003 geborenen Sohnes (S) sind geschieden. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der S besucht alle 14 Tage den V am Wochenende und in den Ferien. Der V erstrebte erfolglos die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells. Er will den S im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum folgenden Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen. Außerdem begehrt er die gleiche Aufteilung der Ferien und Feiertage sowie eine gegenseitige Information der Eltern über die Belange des S. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

    Entscheidungsgründe

    Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Verfahren ist nicht antragsgebunden. Nach § 1697a BGB muss das Gericht die Regelung treffen, die unter Beachtung der Grundrechtsposition der Eltern dem Kindeswohl am besten entspricht und die besonderen Voraussetzungen der Kindeswohlgefährdung beachtet. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 26 FamFG. Nach § 159 Abs. 1 FamFG ist ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, anzuhören. Das gilt auch für ein jüngeres Kind, wenn dessen Neigungen, Bindungen oder dessen Wille bedeutsam sind oder eine Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Dies sind gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls. Das Gericht darf das Verfahren nicht beenden, ohne den Umgang zu regeln, also nicht nur den Antrag zurückweisen, selbst wenn ein Umgang dem Kindeswohl zuwiderliefe. Dann wäre der Umgang insoweit auszuschließen, als es zum Wohl des Kindes erforderlich wäre, § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB. Eine Gerichtsentscheidung kann nur abgeändert werden, wenn ein triftiger, das Wohl des Kindes nachhaltig berührender Grund vorliegt, § 1696 Abs. 1 BGB.