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  • · Sorge- und Umgangsrecht

    BGH verneint elterliche Beschwerdebefugnis bei abgelehnten § 1666-BGB-Maßnahmen

    Bild: © Lahiru - Generiert mit KI - stock.adobe.com

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

    Einem Elternteil fehlt die gem. § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung von Maßnahmen abgelehnt worden ist, um eine Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB abzuwenden. Das hat der BGH entschieden.

     

    Sachverhalt

    Das im April 2014 geborene Kind K lebt seit der Trennung seiner Eltern M und V im Sommer 2015 im Haushalt der M. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern führten seither zahlreiche hochstreitige sorge- und umgangsrechtliche Verfahren, die zeitweise einen – von der M nicht immer ermöglichten – begleiteten Umgang des V mit K und teilweise Zeiten des Umgangsausschlusses zur Folge hatten. Auf Anregung des V hat das AG ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet, aber nach Einholung von Sachverständigengutachten von gerichtlichen Maßnahmen abgesehen, um eine Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des V hat das OLG verworfen. Hiergegen wendet er sich erfolglos mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde (BGH 11.2.26, XII ZB 158/24, juris, Abruf-Nr. 253441).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. V ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt, weil seine im eigenen Namen eingelegte Erstbeschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss 18.12.19, XII ZB 445/18, FamRZ 20, 498 Rn. 6).

     

    Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Gem. § 59 Abs. 1 FamFG kann Beschwerde einlegen, wer durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Diese Beeinträchtigung entspricht der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Sie liegt vor, wenn der Beschluss direkt in ein Recht des Beschwerdeführers eingreift oder dieses gefährdet. Diese Beeinträchtigung kann auch darin liegen, dass das Recht ungünstig beeinflusst oder gefährdet wird. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit wird dabei klargestellt, dass subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sein müssen, also eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Nicht ausreichend sind rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die Beeinträchtigung von rechtlichen oder sonstigen Interessen (Senatsbeschlüsse 27.3.24, XII ZB 237/23, FamRZ 24, 1115 Rn. 13; 18.1.17, XII ZB 544/15, FamRZ 17, 623 Rn. 25; 27.4.16, XII ZB 67/14, FamRZ 16, 1146 Rn. 8).

     

    Eltern eines Kindes sind danach in Sorgerechtsverfahren beschwerdeberechtigt, soweit eine gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht betrifft und dieses einschränkt oder sich unmittelbar auf dessen Ausübung auswirkt (Senatsbeschlüsse 10.12.25, XII ZB 262/24, juris Rn. 12 f.; 8.1.20, XII ZB 478/17, FamRZ 20, 585 Rn. 12; 27. 4.16, XII ZB 67/14, FamRZ 16, 1146 Rn. 8, 10 f.). Dagegen sind sie nicht in eigenen Rechten betroffen, wenn sich die Entscheidung nicht oder nur mittelbar reflexartig auf ihr Elternrecht auswirkt oder nur ein rechtliches oder ideelles Interesse berührt (Senatsbeschluss 8.1.20, XII ZB 478/17, FamRZ 20, 585 Rn. 12; 8.10.14, XII ZB 406/13, FamRZ 15, 42 Rn. 19).

     

    Ob Eltern durch die Ablehnung einer gerichtlichen Anordnung von Kinderschutzmaßnahmen i. S. d. § 1666 BGB in eigenen Rechten betroffen und damit nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt sind, wird unterschiedlich beurteilt.

     

    • Teilweise wird eine Beschwerdeberechtigung der Eltern für ein Rechtsmittel bejaht, mit dem sich diese dagegen wenden, dass eine Maßnahme zum Schutz des Kindeswohls nach § 1666 BGB abgelehnt wurde (OLG Frankfurt [1. FamS] FamRZ 21, 1633; OLG Brandenburg [9. FamS] 2.9.21, 9 UF 132/21, juris Rn. 5).

     

    • Überwiegend wird dagegen angenommen, dass eine Beschwerdeberechtigung der Eltern fehlt, wenn Kinderschutzmaßnahmen nach § 1666 BGB abgelehnt werden (OLG Frankfurt [6. FamS] FamRZ 25, 515, 516; OLG Brandenburg [9. FamS] FamRZ 22, 1034 m. Anm. Fischer).

     

    Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. Lehnt ein Gericht es ab, kinderschutzrechtliche Maßnahmen anzuordnen, wird dadurch allein der aus Art. 2 Abs. 1 und 2 S. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG folgende Schutzanspruch des Kindes gegenüber dem Staat berührt (BGHZ 230, 49 = FamRZ 21, 1402 Rn. 24). Die Eltern sind hierdurch nicht unmittelbar in ihren subjektiven Rechten betroffen.

     

    Eltern sind nicht in eigenen Rechten betroffen und damit nicht beschwerdeberechtigt, weil § 1666 BGB unrichtig angewendet worden ist. Denn diese Vorschrift normiert weder einen Anspruch des Kindes noch ein subjektives Recht seiner Eltern darauf, dass der Staat zum Schutz des Kindes eingreift. Vielmehr regelt die Norm eine Eingriffsbefugnis des Staates, mit der die verfassungsrechtliche Position des Kindes und sein aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG folgendes Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern geschützt werden soll (vgl. BGHZ, a. a. O.). Den Gerichten wird hierdurch insbesondere ermöglicht, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Personensorgeberechtigten anzuhalten, ihre Schutzpflichten gegenüber dem Kind einzuhalten (Senatsbeschluss 3.11.21, XII ZB 289/21, FamRZ 22, 189 Rn. 15).

     

    Beachten Sie — Ein „einklagbares“ Recht darauf, dass das Familiengericht Maßnahmen nach § 1666 BGB ergreift, besteht danach aber weder für das Kind (vgl. BGHZ, a. a. O.) noch für seine Eltern.

     

    Ein subjektives Recht der Eltern darauf, dass der Staat hoheitlich zum Schutz des Kindeswohls einschreitet, ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem staatlichen Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG. Vielmehr folgt aus Art. 2 Abs. 1 und 2 S. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG allein ein Anspruch des Kindes darauf, dass der Staat zu seinem Schutz eingreift (vgl. BGHZ, a. a. O.). Denn das staatliche Wächteramt dient einzig dem Schutz des Kindes und schützt nicht zugleich dessen Eltern in ihrem Elternrecht (vgl. auch OLG Schleswig FF 24, 37, 38;OLG Brandenburg FamRZ 22, 1034).

     

    Die Eltern des Kindes sind schließlich auch nicht in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG unmittelbar betroffen. Insbesondere greift eine solche gerichtliche Entscheidung nicht in das elterliche Sorgerecht (§ 1626 Abs. 1 BGB), das Umgangsrecht (§ 1684 Abs. 1 Hs. 2 BGB) oder andere aus dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG folgende Rechte der Eltern ein. Diese werden durch eine ablehnende Entscheidung weder eingeschränkt noch wirkt sich eine solche Entscheidung unmittelbar auf deren Ausübung aus. Soweit es durch die Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB im Einzelfall erschwert wird, Elternrechte auszuüben, wie etwa Umgangsrechte eines Elternteils wahrzunehmen, handelt es sich lediglich um eine mittelbare reflexartige Auswirkung auf das Elternrecht, die keine Beschwerdeberechtigung des Elternteils begründen.

     

    Wird ein hoheitliches Einschreiten nach § 1666 BGB versagt, ist es den Eltern unbenommen, ihre Elternrechte durch das eigenständige Ergreifen von Schutzmaßnahmen auszuüben oder – bei diesbezüglichen Differenzen im Fall der gemeinsamen Sorge – über ein Vorgehen nach § 1671 Abs. 1 BGB bzw. § 1628 BGB eine alleinige Entscheidungsbefugnis zu erwirken sowie auf eine tragfähige Umgangsregelung im Rahmen eines Umgangsverfahrens hinzuwirken.

     

    Das Beschwerdegericht hat danach zu Recht die Beschwerde des V verworfen. Denn der V ist durch die mit der Erstbeschwerde angegriffene Ablehnung der Anordnung von Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls nicht unmittelbar in seinen Rechten i. S. d. § 59 Abs. 1 FamFG betroffen, sondern nur mittelbar reflexartig in seinen Elternrechten berührt.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Vorinstanz war das OLG Braunschweig (FamRZ 24, 1025). Der BGH folgt dessen Ansicht und stellt klar:

     

    • Wird der Erlass von Kinderschutzmaßnahmen nach § 1666 BGB abgelehnt, fehlt Eltern die Beschwerdebefugnis, § 59 Abs. 1 FamFG, weil sie nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sind.

     

    • Betroffen ist allein der staatliche Schutzanspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1, 2 S. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG; bloß reflexartige Beeinträchtigungen elterlicher Rechte genügen nicht.

     

    Für die Praxis bedeutet die Entscheidung Folgendes:

     

    Eltern können die Ablehnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB regelmäßig nicht mit Beschwerde angreifen; entsprechende Rechtsmittel sind unzulässig. Begründungen, die nur mittelbare Auswirkungen auf Elternrechte schildern (z. B. erschwerter Umgang), begründen keine Beschwer nach § 59 Abs. 1 FamFG.

     

    PRAXISTIPP — Eltern können eigene Schutzmaßnahmen ergreifen: Bei gemeinsamer Sorge können sie Entscheidungsbefugnisse nach § 1671 Abs. 1 BGB oder § 628 BGB klären lassen. Umgang kann in einem separaten Umgangsverfahren geregelt bzw. durchgesetzt werden, in dem auch eine Umgangspflegschaft angeordnet werden kann. Die Wahrnehmung der Kindesbelange kann gestärkt werden z. B. mittels eines Verfahrensbeistands oder dem Jugendamt. Die Beschwerdebefugnisse der Beteiligten sollten stets sorgfältig geprüft werden.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2026 | Seite 125 | ID 50813089