· Fachbeitrag · Anfechtung Vormundauswahl
Nicht sorgeberechtigter Elternteil ist gegen Vormundauswahl nicht beschwerdeberechtigt
von RiOLG Eva Bode, Hamm
Nicht sorgeberechtigte Eltern sind insbesondere bei Entscheidungen zur Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers nicht selbstverständlich beschwerdeberechtigt nach § 59 Abs. 1 FamFG.
1. Prozessuales
Eine zulässige Beschwerde setzt nach § 59 Abs. 1 FamFG für alle FamFG-Verfahren eine Beschwerdeberechtigung voraus. D. h., es muss eine Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers gegeben sein (materielle Beschwer). Erforderlich ist ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes und von der Staatsgewalt geschütztes, subjektives, materielles Recht. Eine Rechtsbeeinträchtigung kann auch darin liegen, dass ein Recht ungünstig beeinflusst oder gefährdet wird. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit wird dabei klargestellt, dass subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sein müssen. Gemeint ist hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es genügt insoweit nicht, als lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die Beeinträchtigung von rechtlichen oder sonstigen Interessen (BGH 11.2.26, XII ZB 158/24, juris, Rn. 8, m. w. N.).
MERKE — Bei Eltern kommt stets eine Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG in Betracht. |
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