· Fachbeitrag · Ruhen der elterlichen Sorge
Kein Ruhen der elterlichen Sorge, wenn digitaler Kontakt besteht
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
Es besteht kein tatsächliches Hindernis, die elterliche Sorge auszuüben, wenn der Vater eines Kindes am Wohnsitz seiner Eltern in den USA untergekommenen ist, er über dort eingehende Post sowie per E-Mail erreichbar ist und auf gerichtliche Anfragen innerhalb kürzester Zeit reagiert. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden.
Sachverhalt
Die Antragstellerin M wendet sich gegen die Versagung von VKH für ein erstinstanzliches Verfahren in Kindschaftssachen. Sie und der Antragsgegner V sind miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist das am 2022 geborene Kind K hervorgegangen. Die Eltern leben seit Januar 24 getrennt. Der V ist nach der Trennung in die USA zurückgekehrt. K lebt bei der M. Diese hat beantragt, das Ruhen der elterlichen Sorge des V festzustellen. Sämtliche Unterschriften, wie z. B. die Ummeldung des K nach dem Umzug, die Erneuerung seines Reisepasses oder die Anmeldung zum Kindergarten, habe sie von dem V nur nach „wochenlangem Erinnern und Bitten“ erhalten. Sie befürchte, dass er auch die Zustimmung für den bereits im letzten Sommer gebuchten Urlaub verweigern werde. Im Übrigen habe der V schon vor der Trennung nie besonders viel Interesse an K gezeigt. Seit der Rückkehr des V in die USA bestehe zwischen ihm und K nur Kontakt in Form von Video-Anrufen per WhatsApp. Diese seien jedoch schon aufgrund des Alters des K nicht gut durchführbar, erschwerend käme hinzu, dass der V der deutschen Sprache nicht mächtig sei und zudem auch während der Unterhaltungen mit K die M bedrohe und beleidige. Aktuell befinde er sich an einem Ort ohne Handyempfang. Er habe bei dem letzten Video-Anruf erklärt, dass dies das letzte Telefonat für eine längere Zeit sein werde.
Der V ist mit der beantragten Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nicht einverstanden. Das AG hat nach einem Hinweis mit Beschluss die Bewilligung von VKH abgelehnt. Dagegen wendet sich die M erfolglos mit ihrer sofortigen Beschwerde (OLG Karlsruhe 16.10.25, 20 WF 49/25, Abruf-Nr. 251799).
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