02.01.2026 · IWW-Abrufnummer 251799
Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 16.10.2025 – 20 WF 49/25
Kein tatsächliches Hindernis an der Ausübung der elterlichen Sorge bei einem am Wohnsitz seiner Eltern in den USA untergekommenen Vater, der über dort eingehende Post sowie per E-Mail erreichbar ist und auf gerichtliche Anfragen innerhalb kürzester Zeit reagiert.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim, Az. 1 F 22/25, wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren in Kindschaftssachen.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist das am …2022 geborene Kind K. hervorgegangen. Die Eltern leben seit Januar 2024 getrennt. Der Antragsgegner ist nach der Trennung in die USA zurückgekehrt. Das Kind lebt bei der Antragstellerin. Diese hat mit Antragsschrift vom … beim Amtsgericht beantragt, das Ruhen der elterlichen Sorge des Antragsgegners festzustellen. Sämtliche Unterschriften, wie z.B. die Ummeldung des Kindes nach dem Umzug, die Erneuerung seines Reisepasses oder die Anmeldung zum Kindergarten, habe sie von dem Antragsgegner nur nach "wochenlangem Erinnern und Bitten" erhalten. Sie befürchte, dass er auch die Zustimmung für den bereits im letzten Sommer gebuchten Urlaub verweigern werde. Im Übrigen habe der Antragsgegner schon vor der Trennung nie besonders viel Interesse an dem Kind gezeigt. Seit der Rückkehr des Antragsgegners in die USA bestehe zwischen ihm und dem Kind lediglich Kontakt in Form von Video-Anrufen per WhatsApp. Diese seien jedoch schon aufgrund des Alters des Kindes nicht gut durchführbar, erschwerend käme hinzu, dass der Antragsgegner der deutschen Sprache nicht mächtig sei und außerdem auch während der Unterhaltungen mit dem Kind die Antragstellerin bedrohe und beleidige. Aktuell befinde er sich an einem Ort ohne Handyempfang. Er habe bei dem letzten Video-Anruf am 11.01.2025 erklärt, dass dies das letzte Telefonat für eine längere Zeit sein werde.
Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom … die Übermittlung der Antragsschrift an den Antragsgegner unter der mitgeteilten Anschrift in Florida veranlasst und ihn per Mail am … unter der ebenfalls von der Antragstellerin mitgeteilten E-Mail-Adresse kontaktiert. Der Antragsgegner hat sich noch am selben Tag per Mail zurückgemeldet und zum Ausdruck gebracht, mit der beantragten Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nicht einverstanden zu sein. Auch auf die weitere E-Mail des Gerichts vom … hat der Antragsgegner zeitnah per Mail am … geantwortet und betont, auch für die Antragstellerin jederzeit per E-Mail erreichbar zu sein.
Das Amtsgericht hat nach vorangegangenem Hinweis mit Beschluss vom 08.04.2025 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsgegner sich zwischenzeitlich bei Gericht per E-Mail gemeldet habe und im Übrigen eine zustellungsfähige Anschrift in den USA vorhanden sei. Er sei daher an der Ausübung der elterlichen Sorge nicht gehindert.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der am 07.05.2025 beim Amtsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie trägt vor: Eine zustellungsfähige Anschrift des Antragsgegners sei nicht vorhanden. Bei der aktenkundigen Anschrift in Florida handele es sich um die Anschrift der Eltern des Antragsgegners. Er sei bei diesen eingezogen, als er in die USA zurückgekehrt sei. Der Antragsgegner befinde sich aktuell nach eigenen Angaben irgendwo im asiatischen Raum. Die Antragstellerin wisse weder wo noch wie lange. Im Übrigen werde bezweifelt, dass eine E-Mail-Adresse ausreiche, um die elterliche Sorge ausüben zu können. Für die Ummeldung des gemeinsamen Sohnes nach dem Umzug oder für die Anmeldung zum Kindergarten habe die Antragstellerin erst nach Wochen eine Unterschrift erhalten. Eine Kopie seines Ausweises zum Abgleich der Unterschrift bei den Behörden habe der Antragsgegner bis heute nicht vorgelegt.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt.
II.
Die nach § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint.
1. Nach § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge eines Elternteils, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. Ein tatsächliches Ausübungshindernis besteht, wenn ein Elternteil die gesamte elterliche Sorge oder Teilbereiche davon nicht selbst wahrnehmen kann. Davon ist nur dann anzunehmen, wenn für den betroffenen Elternteil eine Steuerungsmöglichkeit praktisch nicht mehr besteht (BeckOK BGB/Veit/Schmidt, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 1674 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 – XII ZB 80/04 –, Rn. 8, juris). Auslandsaufenthalte eines Elternteils führen nicht zwangsläufig zu einem tatsächlichen Hindernis im vorstehenden Sinne, da aufgrund moderner Kommunikationsmittel (Internet und Handy/Satellitentelefon) die Möglichkeit des internen Kontakts weiterbesteht (MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1674 Rn. 6; BGH a.a.O. Rn. 9). Bei langfristiger Abwesenheit von der Familie ist deswegen entscheidend darauf abzustellen, ob dem Elternteil die Möglichkeit verblieben ist, entweder im Wege der Aufsicht oder durch jederzeitige Übernahme der Personen- und Vermögenssorge zur eigenverantwortlichen Ausübung zurückzukehren. Ob dieses der Fall ist, hängt entscheidend von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH a.a.O.).
2. Nach diesen Maßstäben ist auf Seiten des Antragsgegners ein tatsächliches Hindernis an der Ausübung der elterlichen Sorge nicht feststellbar. Der Antragsgegner ist offensichtlich über die aktenkundige Adresse in Florida postalisch erreichbar, auch wenn er sich derzeit aus beruflichen Gründen nicht dort aufhält. Denn nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin hat der Antragsgegner sie nach Zugang der Antragsschrift bei ihm bzw. seinen Eltern Ende Februar 2025 angerufen. Über eingehende Post wird der Antragsgegner daher offenbar von seinen Eltern zeitnah informiert. Darüber hinaus ist der Antragsgegner - wie der bisherige Verfahrensverlauf zeigt - über die der Antragstellerin bekannte E-Mail-Adresse ohne weiteres erreichbar und hat auf gerichtliche Anfragen innerhalb kürzester Zeit reagiert. Dass der Antragsgegner auf E-Mail-Nachrichten der Antragstellerin nicht antworten würde, behauptet diese nicht. Im Gegenteil, die Antragstellerin legt selbst dar, dass eine Kommunikation zwischen den Eltern grundsätzlich möglich ist und sie sich zuletzt hinsichtlich der Anmeldung des Kindes im Kindergarten sowie der Ummeldung nach dem Umzug der Antragstellerin auch tatsächlich verständigen konnten, auch wenn dies erst nach "wochenlangen Erinnern und Bitten" gelang. Der Antragsgegner ist mithin offensichtlich zur eigenverantwortlichen Ausübung der Personen- und Vermögenssorge - trotz des Auslandsaufenthalts - in der Lage. Ausgehend davon ist für die gerichtliche Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge des Antragsgegners kein Raum.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO. Für die unbegründete sofortige Beschwerde wird gemäß KV Nr. 1912 FamGKG eine Festgebühr erhoben.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim, Az. 1 F 22/25, wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren in Kindschaftssachen.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist das am …2022 geborene Kind K. hervorgegangen. Die Eltern leben seit Januar 2024 getrennt. Der Antragsgegner ist nach der Trennung in die USA zurückgekehrt. Das Kind lebt bei der Antragstellerin. Diese hat mit Antragsschrift vom … beim Amtsgericht beantragt, das Ruhen der elterlichen Sorge des Antragsgegners festzustellen. Sämtliche Unterschriften, wie z.B. die Ummeldung des Kindes nach dem Umzug, die Erneuerung seines Reisepasses oder die Anmeldung zum Kindergarten, habe sie von dem Antragsgegner nur nach "wochenlangem Erinnern und Bitten" erhalten. Sie befürchte, dass er auch die Zustimmung für den bereits im letzten Sommer gebuchten Urlaub verweigern werde. Im Übrigen habe der Antragsgegner schon vor der Trennung nie besonders viel Interesse an dem Kind gezeigt. Seit der Rückkehr des Antragsgegners in die USA bestehe zwischen ihm und dem Kind lediglich Kontakt in Form von Video-Anrufen per WhatsApp. Diese seien jedoch schon aufgrund des Alters des Kindes nicht gut durchführbar, erschwerend käme hinzu, dass der Antragsgegner der deutschen Sprache nicht mächtig sei und außerdem auch während der Unterhaltungen mit dem Kind die Antragstellerin bedrohe und beleidige. Aktuell befinde er sich an einem Ort ohne Handyempfang. Er habe bei dem letzten Video-Anruf am 11.01.2025 erklärt, dass dies das letzte Telefonat für eine längere Zeit sein werde.
Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom … die Übermittlung der Antragsschrift an den Antragsgegner unter der mitgeteilten Anschrift in Florida veranlasst und ihn per Mail am … unter der ebenfalls von der Antragstellerin mitgeteilten E-Mail-Adresse kontaktiert. Der Antragsgegner hat sich noch am selben Tag per Mail zurückgemeldet und zum Ausdruck gebracht, mit der beantragten Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nicht einverstanden zu sein. Auch auf die weitere E-Mail des Gerichts vom … hat der Antragsgegner zeitnah per Mail am … geantwortet und betont, auch für die Antragstellerin jederzeit per E-Mail erreichbar zu sein.
Das Amtsgericht hat nach vorangegangenem Hinweis mit Beschluss vom 08.04.2025 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsgegner sich zwischenzeitlich bei Gericht per E-Mail gemeldet habe und im Übrigen eine zustellungsfähige Anschrift in den USA vorhanden sei. Er sei daher an der Ausübung der elterlichen Sorge nicht gehindert.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der am 07.05.2025 beim Amtsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie trägt vor: Eine zustellungsfähige Anschrift des Antragsgegners sei nicht vorhanden. Bei der aktenkundigen Anschrift in Florida handele es sich um die Anschrift der Eltern des Antragsgegners. Er sei bei diesen eingezogen, als er in die USA zurückgekehrt sei. Der Antragsgegner befinde sich aktuell nach eigenen Angaben irgendwo im asiatischen Raum. Die Antragstellerin wisse weder wo noch wie lange. Im Übrigen werde bezweifelt, dass eine E-Mail-Adresse ausreiche, um die elterliche Sorge ausüben zu können. Für die Ummeldung des gemeinsamen Sohnes nach dem Umzug oder für die Anmeldung zum Kindergarten habe die Antragstellerin erst nach Wochen eine Unterschrift erhalten. Eine Kopie seines Ausweises zum Abgleich der Unterschrift bei den Behörden habe der Antragsgegner bis heute nicht vorgelegt.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt.
II.
Die nach § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu Recht verneint.
1. Nach § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge eines Elternteils, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. Ein tatsächliches Ausübungshindernis besteht, wenn ein Elternteil die gesamte elterliche Sorge oder Teilbereiche davon nicht selbst wahrnehmen kann. Davon ist nur dann anzunehmen, wenn für den betroffenen Elternteil eine Steuerungsmöglichkeit praktisch nicht mehr besteht (BeckOK BGB/Veit/Schmidt, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 1674 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 – XII ZB 80/04 –, Rn. 8, juris). Auslandsaufenthalte eines Elternteils führen nicht zwangsläufig zu einem tatsächlichen Hindernis im vorstehenden Sinne, da aufgrund moderner Kommunikationsmittel (Internet und Handy/Satellitentelefon) die Möglichkeit des internen Kontakts weiterbesteht (MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, BGB § 1674 Rn. 6; BGH a.a.O. Rn. 9). Bei langfristiger Abwesenheit von der Familie ist deswegen entscheidend darauf abzustellen, ob dem Elternteil die Möglichkeit verblieben ist, entweder im Wege der Aufsicht oder durch jederzeitige Übernahme der Personen- und Vermögenssorge zur eigenverantwortlichen Ausübung zurückzukehren. Ob dieses der Fall ist, hängt entscheidend von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH a.a.O.).
2. Nach diesen Maßstäben ist auf Seiten des Antragsgegners ein tatsächliches Hindernis an der Ausübung der elterlichen Sorge nicht feststellbar. Der Antragsgegner ist offensichtlich über die aktenkundige Adresse in Florida postalisch erreichbar, auch wenn er sich derzeit aus beruflichen Gründen nicht dort aufhält. Denn nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin hat der Antragsgegner sie nach Zugang der Antragsschrift bei ihm bzw. seinen Eltern Ende Februar 2025 angerufen. Über eingehende Post wird der Antragsgegner daher offenbar von seinen Eltern zeitnah informiert. Darüber hinaus ist der Antragsgegner - wie der bisherige Verfahrensverlauf zeigt - über die der Antragstellerin bekannte E-Mail-Adresse ohne weiteres erreichbar und hat auf gerichtliche Anfragen innerhalb kürzester Zeit reagiert. Dass der Antragsgegner auf E-Mail-Nachrichten der Antragstellerin nicht antworten würde, behauptet diese nicht. Im Gegenteil, die Antragstellerin legt selbst dar, dass eine Kommunikation zwischen den Eltern grundsätzlich möglich ist und sie sich zuletzt hinsichtlich der Anmeldung des Kindes im Kindergarten sowie der Ummeldung nach dem Umzug der Antragstellerin auch tatsächlich verständigen konnten, auch wenn dies erst nach "wochenlangen Erinnern und Bitten" gelang. Der Antragsgegner ist mithin offensichtlich zur eigenverantwortlichen Ausübung der Personen- und Vermögenssorge - trotz des Auslandsaufenthalts - in der Lage. Ausgehend davon ist für die gerichtliche Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge des Antragsgegners kein Raum.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO. Für die unbegründete sofortige Beschwerde wird gemäß KV Nr. 1912 FamGKG eine Festgebühr erhoben.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.