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  • 20.12.2018 · Fachbeitrag · Residenzmodell versus paritätisches Wechselmodell

    Es gilt der strenge Maßstab des § 1696 Abs. 1 BGB

    | Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass triftige Kindeswohlgründe i. S. v. § 1696 Abs. 1 BGB vorliegen müssen, um eine Umgangsregelung i. S. e. paritätischen Wechselmodells anzuordnen, wenn das Familiengericht zuvor nach der Trennung der Eltern den Aufenthalt eines Kindes einem Elternteil zugeordnet hatte (Residenzmodell; OLG Frankfurt 16.10.18, 1 UF 74/18, Abruf-Nr. 205871 ). |