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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Was Sie bei der Vollstreckung aus Umgangs- und Herausgabetiteln beachten müssen

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    • 1. Ein Vollstreckungsverfahren nach § 89 FamFG bildet ein selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG, auf das neues Recht anzuwenden ist, wenn es nach dem 31.8.09 eingeleitet wurde.
    • 2. Auch wenn in einem auf der Grundlage des früheren Rechts ergangenen Umgangsrechtsbeschluss bereits ein Zwangsgeld angedroht war, setzt die Vollstreckung nach neuem Recht durch Anordnung von Ordnungsmitteln eine Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG voraus.

    (BGH 17.8.11, XII ZB 621/10, FamRZ 11, 1729, Abruf-Nr. 113218)

    Sachverhalt

    Die Kindeseltern streiten um die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Umgangsbeschluss vom 8.4.09, in dem der Umgang zwischen dem Vater und dem gemeinsamen Kind detailliert geregelt und für den Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtung der Kindesmutter ein Zwangsgeld angedroht war. Nach mehrfachem Scheitern des festgelegten Umgangs beantragte der Kindesvater unter dem 28.9.09 die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Mutter und stellte diesen Antrag später auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes um. Das AG (Familiengericht) setzte ein Ordnungsgeld fest, das das OLG auf die Beschwerde aufgehoben hat. Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Bei dem Vollstreckungsverfahren, das nach dem 1.9.09 eingeleitet worden ist, handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG, weil es sich nach besonderen Verfahrensvorschriften richtet (§§ 86 ff. FamFG). Zudem wird es mit einer Endentscheidung abgeschlossen, sodass das neue Verfahrensrecht gilt.