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  • · Fachbeitrag · Umgangsrecht

    Was Sie bei der Vollstreckung von Umgangsregelungen beachten müssen

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    • 1. Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes.
    • 2. Die Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 FamFG baut auf der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt.

    (BGH 1.2.12, XII ZB 188/11, FamRZ 11, 533, Abruf-Nr. 120722)

    Sachverhalt

    Die Kindeseltern eines im Jahr 00 geborenen und nach rechtskräftiger Scheidung seiner Eltern bei der Kindesmutter lebenden Sohnes streiten um die Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 19.5.10. Danach hatte der Vater das Recht, den Sohn an jedem zweiten Wochenende am Samstag von 10 bis 20 Uhr und am Sonntag von 10 bis 18 Uhr zu sich zu nehmen. Das OLG hat die Vereinbarung der Kindeseltern familiengerichtlich genehmigt und für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung ein Ordnungsgeld angedroht. Das AG hat, nachdem in der Folgezeit keine Umgangskontakte zustande gekommen waren, auf Antrag des Kindesvaters ein Ordnungsgeld von 600 EUR gegen die Mutter festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag für je 200 EUR für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes. Das OLG hat die hilfsweise angeordnete Ordnungshaft aufgehoben, im Übrigen aber die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Auf das Vollstreckungsverfahren sind die §§ 89, 90 FamFG anzuwenden, da die Vollstreckung nach dem 1.9.09 eingeleitet worden ist (BGH FamRZ 11, 1729). Vollstreckungsvoraussetzung ist auch bei einer Elterneinigung nach § 156 Abs. 2 FamFG ein Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG (BVerfG FamRZ 11, 957; BGH, a.a.O.). Dieser liegt hier vor, auch wenn im Vergleich unzutreffend „Androhung“ statt Hinweis steht.