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  • · Fachbeitrag · Editorial

    Wenn die Nerven blank liegen!

    Liebe Kolleginnen und Kollegen, das OLG Hamm hat in Klarheit und unter sorgfältiger Abwägung aller Gesamtumstände entschieden, dass im Bereich der elterlichen Sorge, anders als im Strafrecht, gerade nicht der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ gilt (16.7.25, II-4 UF 213/24).

     

    Darauf hatte sich die Kindsmutter M als Beschwerdeführerin u. a. berufen, als ihr in 1. Instanz (AG Siegen, 7.11.24, 15 F 1158/23) die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten gem. §§ 1666, 1666a BGB entzogen und auf das Jugendamt (JA) als Ergänzungspfleger übertragen wurde.

     

    Das Kind K hatte im Säuglingsalter erhebliche Verletzungen erlitten. Es bestand ein lebensbedrohlicher Zustand nach Reiherfalken von insgesamt neun Rippen und Blutung in den Thorax, der nach Auffassung der Ärzte nur durch eine ganz massive Gewaltanwendung hervorgerufen sein konnte. Ein rechtsmedizinisches Gutachten bestätigte, dass sämtliche Erklärungsversuche der M und des Kindsvaters V nicht dazu geeignet sind, das bei K vorliegende Verletzungsbild zu verursachen. Ob M oder V dem K die Verletzungen zugefügt hatten, war in der Folge nicht aufzuklären.