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  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    wer schlägt, verliert! Das gilt im Leben generell, im Familienrecht jedoch im Besonderen.

     

    Das OLG Bremen (10.07.25, 4 UF 38/25) hat der Beschwerde eines Kindsvaters V gegen den Entzug des Sorgerechts über seine 6, 9 und 12 Jahre alten Kinder nicht stattgegeben. Es sah es als erwiesen an, dass V jahrelange körperliche und seelische Gewalt, die die Kinder teilweise miterlebt hatten, ausgeübt hatte. Die Kindsmutter M war vor der Trennung bereits dreimal mit den Kindern in ein Frauenhaus geflohen. Derzeit lebt sie an einem vor V geheim gehaltenen Ort.

     

    V hatte im Verfahren die kontinuierliche Gewaltanwendung geleugnet und lediglich einen einmaligen Vorfall einer körperlichen Auseinandersetzung eingeräumt. Seine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Körperverletzung zulasten einer außerehelichen Partnerin und deren Tochter hielt er für unerheblich.