· Fachbeitrag · Editorial
Pacta sunt servanda
Das OLG Nürnberg rückt eine wenig beleuchtete Wechselwirkung zwischen Sorgerecht, zivilrechtlichen Verträgen mit Dritten und Unterhaltsrecht ins Zentrum der Aufmerksamkeit: Kann ein nicht (mehr) sorgeberechtigter Elternteil den Sorgeberechtigten dazu zwingen, einen gemeinsam abgeschlossenen Privatschulvertrag zu kündigen (10.4.25, 10 UF 1180/24)? Der Senat verneint dies klar und stärkt damit die Entscheidungsautonomie des allein sorgeberechtigten Elternteils in Bildungsfragen unter gleichzeitiger Abwägung der wirtschaftlichen Tragweite für den barunterhaltspflichtigen Elternteil.
Die zwischenzeitlich geschiedenen Eltern – damals noch gemeinsam sorgeberechtigt – schlossen Schulverträge mit einer privaten Einrichtung ab. Die Kinder K besuchen diese Schule seit Jahren; das monatliche Schulgeld pro Kind ist erheblich, wenn auch durch einen Familienrabatt reduziert. Inzwischen übt der Vater V die elterliche Sorge in Schulangelegenheiten allein aus, während die Mutter M – mit Verweis auf Unzufriedenheit mit der Schulform, Unterrichtsorganisation und eigene Zahlungsprobleme – die Kündigung der Schulverträge anstrebt und die Mitwirkung des V gerichtlich einfordern will.
Ein von beiden Eltern im eigenen Namen abgeschlossener Schulvertrag kann auch nur von beiden gemeinsam gekündigt werden. Die M kann den V auch nicht gegen dessen Willen verpflichten, an einer gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, da es hierfür weder eine vertragliche Grundlage noch einen Anspruch gibt. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur gemeinsamen Kündigung eines Schulvertrags aus der bloßen Stellung als Mutter oder Vater. Bei gemeinsamer Sorge sei zunächst die Einigung nach § 1627 S. 2 BGB zu suchen; scheitere diese, käme eine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB in Betracht. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann die Kündigung des Schulvertrags nicht erzwingen. Der allein sorgeberechtigte Elternteil ist nach § 1631 Abs. 1 BGB dazu berufen, Bildungswege – einschließlich der Entscheidung für eine kostenpflichtige Privatschule – verantwortlich festzulegen.
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