· Nachricht · Editorial
BGH bremst „Aufenthaltsmodell“ aus
Der BGH hat eine ebenso klare wie praxisrelevante Aussage getroffen: Strategische Vaterschaftsanerkennungen zur Aufenthaltsverfestigung können einen erheblichen Interessengegensatz zwischen Mutter M und Kind K begründen (29.10.25, XII ZB 242/24). Folge: Der M wird die Vertretung des K im Vaterschaftsanfechtungsverfahren entzogen. Es wird ein Ergänzungspfleger bestellt.
Der Bruder B (spanischer Staatsangehöriger) der kolumbianischen M erkennt die Vaterschaft an, um M und Kind K einen gesicherten Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Eine sozial-familiäre Beziehung ist weder gewollt noch gelebt. Als der Vormund später die Vaterschaft anficht, will die nach ihrer Haftentlassung wieder allein sorgeberechtigte M dies verhindern.
Der BGH priorisiert deutlich: Im Mittelpunkt steht das persönliche Interesse des K an der Kenntnis seiner wahren Abstammung, einer dem Kindeswohl dienenden rechtlichen Zuordnung zu einem Vater, der entweder leiblich ist oder die soziale Vaterrolle übernehmen will sowie dem Schutz vor Stigmatisierung – hier insbesondere der Eindruck einer Inzestkonstellation (der Onkel als rechtlicher Vater). Das Aufenthaltsinteresse des K wird als nachrangig bewertet, wenn es auf einer bewusst konstruierten, nicht gelebten Vaterschaft beruht.
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