· Nachricht · Editorial
BGH schärft Verfahrensgrenzen
Der Beschluss des BGH vom 28.1.26 (XII ZB 108/25) bringt prozessuale Klarheit in eine bislang wenig konturierte Schnittstelle zwischen Ehewohnungsrecht und Familienstreitverfahren.
M und F stritten nach ihrer Trennung über die Mitwirkung an einer Erklärung gegenüber einer aus mehreren Personen bestehenden GbR, über die die frühere Ehewohnung genutzt wurde. Im Streit um die Umlegung entstandener Kosten allein auf F stützte M sein Begehren auf § 1568a BGB und wollte erreichen, dass die F gegenüber der GbR als alleinige Nutzerin geführt wird.
Der BGH stellt klar: Ein solcher Mitwirkungsanspruch ist keine Ehewohnungssache nach § 200 FamFG, sondern eine sonstige Familiensache nach § 266 FamFG und damit eine Familienstreitsache. Entscheidend sei nicht die vom M genannte Norm, sondern der konkrete Streitgegenstand, also Antrag und zugrunde liegender Lebenssachverhalt.
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