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  • · Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis

    Billigung von Umgangsvereinbarungen

    | Oft regeln die Kindeseltern das Umgangsrecht außergerichtlich. Dabei kann das Bedürfnis bestehen, einer solchen Einigung den Charakter eines Vollstreckungstitels durch gerichtliche Billigung zu verschaffen. Ist dies möglich und kann dafür VKH bewilligt werden? |

     

    • Beispiel

    Die Kindeseltern einigen sich außergerichtlich über die Regelung des Umgangsrechts. Vater V strebt an, die außergerichtliche Einigung gerichtlich billigen zu lassen, wäre insoweit aber auf die Bewilligung von VKH für ein solches Verfahren angewiesen. Besteht Aussicht auf Bewilligung?

     

    Nach § 156 FamFG sollen einvernehmliche Konfliktlösungen die Belastung der Kinder und der Eltern durch gerichtliche Verfahren verringern und aufwendige Ermittlungen bis hin zur Einholung von Sachverständigengutachten vermieden werden. Deshalb sollen die Gerichte in Kindschaftssachen auf einvernehmliche Lösungen hinwirken. § 156 Abs. 2 FamFG sieht die gerichtliche Billigung von solchen einvernehmlichen Lösungen vor, wodurch vollstreckbare Titel über den Umgang bzw. die Herausgabe von Kindern geschaffen werden können. Nach der Legaldefinition des § 156 Abs. 2 S. 1 FamFG ist eine einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt.

     

    Die Besonderheit zum Vergleich im Allgemeinen (siehe § 36 FamFG) liegt darin, dass die einvernehmliche Regelung ihre konstitutive und verfahrensbeendende Wirkung nicht durch den Vergleichsabschluss, sondern durch den gerichtlichen Billigungsbeschluss erhält. Die Billigung ist aber nur in gerichtlich anhängigen Kindschaftssachen möglich, rein private Einigungen können nicht gebilligt und damit zum Vollstreckungstitel gemacht werden (Hammer in: Prütting/Helms, Kommentar zum FamFG, 5. Aufl., § 156 Rn.  49a). Eine solche private Vereinbarung erlangt nur insoweit Verbindlichkeit, als ein Verstoß dagegen Schadenersatzansprüche wegen Vermögensschäden oder vergeblichen Aufwendungen auslösen kann (Hammer, a.a.O., § 89 Rn. 3).

     

    • Lösung

    Die gerichtliche Billigung von einvernehmlichen Regelungen über den Umgang oder die Herausgabe von Kindern ist nur in bei Gericht auch anhängig gemachten Verfahren möglich.

     

    Rein private diesbezügliche Vereinbarungen können nicht gebilligt werden, die Bewilligung von VKH nur für die gerichtliche Billigung der rein privaten Einigung scheidet damit aus.(St)

     

    Weiterführender Hinweis

    • Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl., § 2 Rn. 237 ff.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 111 | ID 47284400