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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Beteiligter im Ausland

    | In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass Beteiligte von familienrechtlichen Verfahren sich dauerhaft oder vorübergehend im Ausland aufhalten. Gleichwohl schreibt § 160 FamFG in Kindschaftssachen die persönliche Anhörung beider Eltern vor. Die Anhörung ist Pflicht. Sie dient dazu, rechtliches Gehör zu gewähren. Sie soll dem Gericht einen persönlichen Eindruck von den Eltern verschaffen. Was aber, wenn ein Elternteil im Ausland nur unter erschwerten Bedingungen und mit großen zeitlichen Verzögerungen beteiligt werden kann? |

     

    • Beispiel

    Ein Anwalt vertritt die Kindesmutter (M). Diese hat ein gemeinsames Kind mit dem Kindesvater (V), der tunesischer Staatsbürger und nach längerer Haft nach Tunesien abgeschoben worden ist. Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Das Kind lebt bei der M. Diese begehrt das alleinige Sorgerecht, eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge liegt vor, darauf wird die M bei Behördengängen etc. immer wieder hingewiesen. Vom V ist eine Anschrift in Tunesien bekannt.

     

    § 160 FamFG schreibt für Kindschaftssachen die persönliche Elternanhörung vor. Von ihr darf nach Abs. 3 nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.