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  • · Nachricht · Ausübung der elterlichen Sorge

    Streit über Taufe ‒ OLG verlangt Einigungsbemühungen der Eltern

    | Das OLG Karlsruhe hat sich jüngst mit einem Fall beschäftigt, in dem die Mutter das alleinige Sorgerecht erstrebte. Streitpunkt war u. a. auch die Taufe des Kindes. Das Gericht hat klargestellt, wie die Eltern bei so einem Streitpunkt vorgehen müssen (OLG Karlsruhe 28.3.19, 20 UF 27/19). |

     

    In dem Fall brachte die Mutter erstmals im Beschwerdeverfahren die Absicht der Taufe des Kindes vor. Darüber waren sich die Eltern uneinig, weil der Vater zwar nicht generell einer Taufe entgegensteht, aber diese Entscheidung dem Kind überlassen möchte.

     

    Im Hinblick auf diese Uneinigkeit der Eltern bedarf es keiner Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Die Vornahme der Taufe stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, für die die Mutter ggf. eine gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern nach § 1628 BGB beantragen könnte (vgl. BGH NJW 05, 2080, 2081; Staudinger, BGB, Neubearb. 2015, § 1628 Rn. 29). Zu berücksichtigen ist hier aber, dass die Mutter diese Entscheidung offenbar nicht als dringlich angesehen hat Sie hat dieses Anliegen zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragen. Hinzukommt, dass der Mutter abverlangt werden kann, sich zuvor ggf. mit dem Vater über die Taufe zu einigen.

     

    MERKE | Eine Entscheidung nach § 1628 BGB ist nur veranlasst, wenn die Meinungsverschiedenheit der Eltern trotz ernsthafter beiderseitiger Einigungsbemühungen, zu denen die Eltern nach § 1627 BGB verpflichtet sind, fortbestehen. Rufen die Eltern das Familiengericht an, ohne sich zuvor ernstlich in eigener Verantwortung und Zuständigkeit um eine Einigung bemüht zu haben, entscheidet das Familiengericht nicht (Staudinger, BGB, a.a.O., § 1628 Rn. 24).

     

    Vorliegend hatte sich die Mutter nicht um eine derartige Einigung bemüht.

    Quelle: ID 46211745