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  • · Fachbeitrag · Ausschluss des Umgangsrechts

    Weigerungshaltung des Kindes beachten

    | Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Es bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob die Verfahrensdauer angemessen ist. Dabei ist auch das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten zu beachten ( BVerfG 25.4.15, 1 BvR 3326/14, Abruf-Nr. 145699 ). Der Beitrag erläutert, was gilt, wenn ein Kind sich weigert, ein tituliertes Umgangsrecht wahrzunehmen. |

    Sachverhalt

    Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer (Vater V)gegen den befristeten Umgangsausschluss mit seinem Sohn (S).

     

    Kurz nach der Geburt des S 2003 trennten sich die Kindeseltern. Ein Umgangsverfahren aus 2005 endete 2010 damit, dass das OLG Umgang anordnete. Die Umgangskontakte fanden aber größtenteils nicht statt. Daher leitete das AG in 2011 von Amts wegen ein Abänderungsverfahren ein, das sich verzögerte. Erst Ende 2013 änderte das AG den Umgangsbeschluss ab: Es schloss den Umgang des S mit dem V bis zum 31.10.15 aus. Es fanden mehrere Anhörungstermine und eine weitere Begutachtung statt.