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  • · Fachbeitrag · Vormundschaftsrecht

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts, wenn ein Mündel einen Ortswechsel vollzogen hat

    von RiOLG Eva Bode, Hamm

    Nach einem Umzug des Mündels kommt eine Abgabe des gerichtlichen Verfahrens an das für den neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Mündels zuständige Gericht in Betracht. Das hat das OLG Hamm entschieden.

     

    Sachverhalt

    Für das 2022 geborene Kind K wurde nach Teilentzug des elterlichen Sorgerechts Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zum Ergänzungspfleger wurde das örtlich zuständige Jugendamt (JA) A bestimmt. Seit Juli 23 lebt K in einer Dauerpflegefamilie in B. Eine erste Anfrage des für das JA A zuständigen Gerichts A an das für das JA B zuständige Gericht B, ob es bereit sei, das Verfahren zu übernehmen, lehnte dieses in 2023 ab. Gericht A sah davon ab, das Verfahren abzugeben, da vermieden werden sollte, dass K einen neuen Ergänzungspfleger erhält. Eine erneute Anfrage des Gerichts A bei dem Gericht B, ob dieses aufgrund des auf Dauer angelegten Aufenthalts des K bei einer Pflegefamilie in B bereit sei, das Verfahren zu übernehmen, lehnte dieses in 2025 ab, da allein der Wohnsitzwechsel des K nicht einen wichtigen Grund i. S. v. § 4 FamFG begründe und die Pflegschaft weiterhin vom JA A geführt werde. Das AG A hat das Verfahren dem OLG zur Entscheidung über die Zuständigkeit nach § 5 FamFG vorgelegt.

     

    Leitsätze: OLG Hamm 14.11.25, II-2 UFH 11/25, 2 UFH 11/25

    Angesichts der durch die Vormundschaftsrechtsreform gestärkten Mündelinteressen ist eine Ortsnähe zwischen Mündel und das Vormundschaftsverfahren führende Gericht sinnvoll, zweckmäßig und im Interesse des Kindeswohls.

     

    Der Umzug des Mündels kann einen wichtigen Grund i. S. d. § 4 FamFG darstellen, der eine Abgabe an das für den Wohnort des Mündels zuständige Gericht rechtfertigt. (Abruf-Nr. 252229)