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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Vergütung des Verfahrensbeistands nur nach Fallpauschalen

    von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle

    • 1.Die Vergütung des Verfahrensbeistandes ist in § 158 Abs. 7 FamFG ­abschließend dergestalt geregelt, dass seine Tätigkeit einschließlich sämtlicher Aufwendungen durch die in S. 2 und 3 vorgesehenen Fallpauschalen vollständig abgegolten wird.
    • 2.Eine Abrechnung des Verfahrensbeistands nach Stundenaufwand ist auch nicht in Einzelfällen möglich, in denen die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt.
    • 3.Die durch § 158 Abs. 7 FamFG geregelte Abrechnung nach Fallpauschalen ist auch nicht mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit ­gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zu beanstanden.
     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Die in einer Umgangsrechtsache zum Verfahrensbeistand gem. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG bestellte Anwältin beantragt, die Vergütung für erbrachte Leistungen auf 1.583,86 EUR festzusetzen (39,73 Stunden á 33,50 EUR zzgl. ­Umsatzsteuer). Das AG hat eine Vergütung von 550 EUR zuerkannt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde und die zugelassene Rechtsbeschwerde hatten keinen Erfolg.

     

    Mit der überzeugend begründeten Entscheidung ist klargestellt, dass unabhängig von der Höhe der Fahrtkosten und dem Zeitaufwand die Vergütung eines Verfahrensbeistands stets nach den in § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG vorgesehenen Fallpauschalen erfolgen muss.

     

    Der Gesetzgeber hat sich bei der Höhe der Fallpauschalen an den Gebührensätzen für einen in einer Kindschaftssache tätigen Anwalt unter Zugrundelegung des Regelstreitwerts von 3.000 EUR orientiert. Er hat für berufsmäßig tätige Verfahrensbeistände eine Mischkalkulation aus einfachen und komplex gelagerten Fällen eröffnen wollen. Die Pauschalen fallen für jeden Rechtszug ­gesondert sowie bei einer Vertretung mehrerer Kinder in einem Verfahren für jedes vom Verfahrensbeistand vertretene Kind an. Für die ­Tätigkeit im Eil- und im Hauptsacheverfahren kann jeweils eine Pauschale beansprucht werden. Gleiches gilt für einen Verfahrensbeistand, der für verschiedene Angelegenheiten bestellt ist, selbst wenn die Angelegenheit in ­einem Verfahren verhandelt wird. Insoweit sind Synergieeffekte naheliegend, weil der Aufwand für Aktenstudium und Fertigung von Schriftsätzen oder auch die Zeit für die Wahrnehmung von Terminen nicht in vollem Umfang mehrfach anfallen. Darüber hinaus entsteht der volle Vergütungsanspruch bereits in dem ­Moment, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben begonnen hat. Dafür genügt es regelmäßig, dass er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 18 | ID 42408061