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  • · Fachbeitrag · Vaterschaftsfeststellung

    OLG erlaubt bei eineiigen Zwillingen Genome-Sequenzierung

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

    | Bei eineiigen Zwillingen, die beide mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt haben, ist die Duldung weiterer genetischer Abstammungsuntersuchungen zumutbar. Das hat das OLG Oldenburg entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin T beantragt festzustellen, dass der Antragsgegner V ihr Vater ist. Der V hat die Einrede des Mehrverkehrs erhoben und behauptet, dass die Mutter M der T als Prostituierte tätig gewesen sei. Er und auch sein Zwillingsbruder hätten mit ihr geschlechtlich verkehrt. Das AG hat ein DNAAbstammungsgutachten eingeholt. Einer der beiden sei der leibliche Vater der T. Da es sich bei den Brüdern um eineiige Zwillinge handele, seien diese aber genetisch nicht zu unterscheiden. Auf Anregung des Instituts hat der Sachverständige S einen Test für rund 60.000 EUR angeboten, bei dem die komplette DNA durch Sequenzierung untersucht werde. Hierbei könnten sich Mutationen finden lassen, die es nur bei einem Zwilling gebe. Das AG hat angeordnet, ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen. V hat sich geweigert, in eine weitere genetische Untersuchung einzuwilligen. Das AG hat mit Beschluss diese Weigerung als unberechtigt zurückgewiesen. Der V hat dagegen erfolglos sofortige Beschwerde erhoben (OLG Oldenburg 14.1.25, 13 WF 93/24, Abruf-Nr. 246918).

     

    Entscheidungsgründe

    Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, muss jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann, § 178 Abs. 1 FamFG. Die weitere Begutachtung ist nicht deshalb ungeeignet, weil eine Duldung weiterer Untersuchungen nicht gegen den B durchgesetzt werden könnte, dessen Beteiligung aber unabdingbar ist. Die Duldungspflicht betrifft „jede Person“. Dies können Beteiligte sein, aber auch Zeugen (Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl., § 178 Rn. 11; Prütting/Helms/Dürnbeck, FamFG § 178 Rn. 6).