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  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    aus Spaß wurde Ernst ‒ und das gleich doppelt! Das OLG Oldenburg hatte es mit Putativvätern der besonderen Art zu tun (14.1.25, 13 WF 93/24). Eineiige, sog. monozygote Zwillinge teilten neben einem mit herkömmlichen Testmethoden nicht zu unterscheidenden DNA-Profil auch die Dienste einer im Escortservice tätigen Prostituierten.

     

    Da aufgrund der erhobenen Einrede des Mehrverkehrs nach erfolgter Beweisaufnahme nicht auszuschließen war, dass beide Zwillinge der Kindsmutter im Empfängniszeitraum beigewohnt hatten, auferlegte das OLG, dass beide eine weitere Speichelprobe im Rahmen eines ergänzenden Sachverständigengutachtens dulden müssen. Mithilfe eines „whole genome sequencing“-Verfahrens soll die komplette DNA analysiert werden: Kostenpunkt ca. 60.000 EUR. Im Gegensatz zu einem DNA-Fingerprinting („genetischer Fingerabdruck“) wird dadurch außer dem nicht codierenden auch der codierende DNA-Bestandteil erfasst, dessen Analyse Rückschlüsse auf psychische, charakter- oder krankheitsbezogene Persönlichkeitsmerkmale zulässt. In gerichtlichen Verfahren wurde die Methode bisher nur vereinzelt angewandt.

     

    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem dergestalt betroffenen Recht des Kindsvaters und seines Bruders auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung überwiegt letzteres. Dem Geheimhaltungsinteresse der Zwillinge ist durch das GenDG und den Richtlinien der Gendiagnostik Kommission (GEKO) ausreichend Rechnung getragen: Die entnommenen genetischen Proben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gewonnen worden sind; sie sind nach § 13 Abs. 1 GenDG unverzüglich zu vernichten, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit der mutmaßlichen Kindsväter wog indes angesichts der geringen Eingriffsqualität der vorzunehmenden Speichelprobe weniger gravierend.