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  • 10.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142651

    Oberlandesgericht Jena: Beschluss vom 27.01.2014 – 3 WF 731/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    3 WF 731/13

    1 F 729/12 (Amtsgericht Mühlhausen)

    THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
    Beschluss
    In der Familiensache
    Jobcenter U.
    -H.-K.

    - Antragsteller –

    gegen

    D. B.

    - Antragsgegner -

    Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

    - Beschwerdeführer -

    hier: Wertfestsetzungsbeschwerde

    hat der 3. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

    Richter am Oberlandesgericht Timmer als Einzelrichter

    am 27.01.2014
    b e s c h l o s s e n:

    Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mühlhausen vom 11.11.2013 abgeändert:

    Der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtlicher Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe:

    Die Wertfestsetzungsbeschwerde ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Mindestbeschwerdewert von mehr als 200 EUR erreicht. Da mit der Beschwerde die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes erreicht werden soll, geht der Senat davon aus, dass die Beschwerde gemäß § 32 Abs. 2 RVG im Namen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eingelegt worden ist, da ein Rechtsschutzinteresse des Antragsgegners selbst an an der Festsetzung eines höheren Wertes nicht besteht.

    Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
    Da vorliegend nicht nur der Auskunftsantrag, sondern auch der – wenn auch unbezifferte – Leistungsantrag bereits mit der Antragsschrift anhängig gemacht worden ist, ist der Verfahrenswert gemäß § 38 FamGKG nach dem höheren Wert eines der verbundenen Ansprüche zu bemessen. Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur und der Rechtsprechung (Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 8235 m.w.N. aus der Rechtsprechung) gilt dies auch dann, wenn der Leistungsantrag im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht beziffert worden ist oder wenn die Leistungsstufe im Verfahren für erledigt erklärt worden ist (Schneider-Herget a.a.O. Rn. 8236). Der Wert des Leistungsantrags ist dabei nach den Vorstellungen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen (OLG Celle FamRZ 2008, 2137). Sind ausreichende Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf die Vorstellungen des Antragstellers ermöglichen, nicht erkennbar, ist im Falle mangelnder Bezifferung der Wert des Zahlungsanspruchs gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG mit dem Auffangwert von 3.000 EUR zu bemessen (Schneider-Herget a.a.O. Rn. 8236;). Da aus der Antragsschrift vorliegend nicht eindeutig hervorgeht, welche Vorstellungen der Antragssteller von der Höhe des Leistungsantrags gehabt hat, war der Verfahrenswert hier somit auf 3.000 EUR festzusetzen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 59 Abs. 3 FamGKG.

    Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.