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  • · Nachricht · Strafrecht

    KG bestätigt Verurteilung einer Frauenärztin wegen Werbung für den Schwangerschaftsabbruch

    | Das KG hat die Revision einer Berliner Frauenärztin gegen ihre Verurteilung wegen unzulässiger Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft nach § 219a StGB verworfen (KG 19.11.19, 3 ‒ 80+81/19). |

     

    Das AG Tiergarten hatte die Ärztinn zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie durch das Angebot eines „medikamentösen, narkosefreien“ Schwangerschaftsabbruchs „in geschützter Atmosphäre“ auf der Internetseite ihrer Gemeinschaftspraxis den Tatbestand des § 219a StGB erfüllt habe. Auch der reformierte § 219a StGB stelle nach dem Willen des Gesetzgebers die Information über die Arten und Umstände eines Schwangerschaftsabbruchs unter Strafe (siehe Pressemitteilung Nr. 36/2019).

     

    Diese Rechtsansicht hat das KG bestätigt. Bei der von den Angeklagten ins Internet gestellten Erklärung handele es sich eben nicht nur um „eine neutrale Informationsbereitstellung“. Nach der hier allein einschlägigen Nr. 1 des § 219a Abs. 4 StGB solle nach dem Willen des Gesetzgebers eine Tathandlung nur straflos bleiben, wenn über die bloße Vornahme des Eingriffs informiert werde. Hier aber sei auch auf die angewandte Behandlungsmethode hingewiesen und der Zusatz auf die Durchführung „in geschützter Atmosphäre“ hinzugefügt worden, wodurch der Straftatbestand der unzulässigen Werbung erfüllt sei.

     

    Der Gesetzgeber habe bei der Reform des § 219a StGB lediglich die bloße Information durch Ärzte, dass sie Abbrüche durchführen, entkriminalisieren wollen. Frauen in Konfliktlagen sollte es möglich werden, sich ohne Zeitverzögerung über die Ärzte und Einrichtungen kundig zu machen, wo sie straffrei Abbrüche vornehmen können. Nach Ansicht des 3. Strafsenats bleiben ausgehend von dieser Motivation des Gesetzgebers alle Zusatzinformationen, die über die bloße Tatsache der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen oder Hinweise auf Informationen der in § 219a Abs. 4 Nr. 2 StGB genannten Institutionen hinausgehen, weiterhin strafbewehrt. Im Gesetzgebungsverfahren sei zwar erwogen worden, Ärzten die Möglichkeit einzuräumen, auch über die angewandten Behandlungsmethoden zu informieren. Hierfür habe sich aber keine parlamentarische Mehrheit gefunden. Dieser Wille sei zu respektieren.

     

    Auch von Verfassungs wegen sei keine andere Auslegung geboten. Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Ärzte nach Art. 12 Abs. 1 GG sei minimal und angesichts des gesetzgeberischen Zwecks, der Kommerzialisierung und der Darstellung eines Schwangerschaftsabbruchs als etwas Normalem entgegen zu wirken, hinzunehmen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des KG Nr. 57/2019 vom 2.12.19

     

    mehr dazu unter https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2019/pressemitteilung.871020.php

    Quelle: ID 46277763