· Nachricht · GewSchG
Verstoß gegen gerichtlich gebilligten Vergleich: Das sind die Anforderungen an die strafrechtlichen Feststellungen
| Der BGH stellt klar, welche Feststellungen der Strafrichter treffen muss, damit eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen einen Vergleich nach dem GewSchG erfolgen kann ( BGH 9.1.25, 3 StR 340/24, Abruf-Nr. 247076 ). |
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird gem. § 4 S. 1 Nr. 2 GewSchG bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a S. 1 FamFG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 oder 3 GewSchG, jeweils auch i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 1 GewSchG, bestätigt worden ist. Der BGH hat Folgendes klargestellt:
- Der Strafrichter muss eindeutig feststellen, wann das Familiengericht den Vergleich bestätigt hat. Auch wenn diese Bestätigung einer Vereinbarung dem Vergleichsschluss i. d. R. ohne größeren zeitlichen Abstand nachfolgt, ist das Datum festzustellen. Sonst kann nicht beurteilt werden, ob die Bestätigung erfolgte, bevor der Angeklagte die Tathandlungen vorgenommen hat.
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