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Steuerliche Erfassung von Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten
| Fließen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen, sind diese Zahlungen beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen FG Hessen 8.7.14, 11 K 1432/11 ). |
Die Klägerin ist seit 2006 in zweiter Ehe wieder verheiratet und wurde in den Streitjahren 2006 und 2007 mit ihrem zweiten Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Zuge des Scheidungsverfahrens bezüglich der 1994 geschlossenen ersten Ehe hatte die Klägerin mit ihrem ehemaligen, ersten Ehemann im Februar 06 zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs (VA) eine notariell beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Nach dieser Vereinbarung übertrug der ehemalige Ehemann 2006 an die Klägerin einen Bausparvertrag mit einem Wert von ca. 30.000 EUR und zahlte einen Geldbetrag von 5.000 EUR. In den Jahren 07 bis 10 waren nach der Vereinbarung vom Februar 06 zugunsten der Klägerin durch den ehemaligen Ehemann zudem weitere Zahlungen von 32.000 EEUR (2007), 23.000 EUR (2008) und jeweils 20.000 EUR (2009 und 2010) zu erbringen.
Während das Finanzamt den zwischen den ehemaligen Eheleuten vereinbarten und durchgeführten finanziellen Ausgleich in den Jahren 2006 und 2007 zulasten der Klägerin als sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterwarf, stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die Ausgleichzahlungen mangels Rechtsgrundlage nicht steuerbar sind.
Die Klage hatte Erfolg. Das FG Hessen entschied, dass die von der Klägerin erhaltenen Ausgleichzahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Entschädigungen i.S. des § 24 EStG seien zu verneinen, weil die Klägerin durch den Verzicht auf den VA nicht auf zukünftige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verzichtet habe. Bei den Ausgleichszahlungen handele es sich auch nicht um den Ersatz für Renteneinkünfte sondern vielmehr um Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten Privatvermögen. Solche Ersatzleistungen unterlägen aber nicht dem Anwendungsbereich des § 24 EStG und könnten damit auch nicht der Einkommensteuer unterliegen. Schließlich habe die Klägerin als aus gleichsberechtigter Ehegatte mit dem Verzicht auf den VA gegen Abfindung einen Vermögenswert - das Recht auf Bildung einer Versorgungsanwartschaft - in seiner Substanz endgültig aufgegeben. Dabei handele es sich um einen veräußerungsähnlichen Vorgang, der auch nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG unterliege.
Das FG Hessen hat gegen das Urteil die Revision zugelassen (Az.: BFH: X R 48/14).
Quelle: Pressemitteilung des FG Hessen vom 22.9.14, http://www.fg-kassel.justiz.hessen.de/irj/FG_Kassel_Internet?rid=HMdJ_15/FG_Kassel_Internet/sub/0e1/0e17098f-187d-8841-79cd-aa2b417c0cf4,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm