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  • · Nachricht · Steuerrecht

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Haushaltszugehörigkeit wird unwiderlegbar vermutet

    | Die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden begründet eine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass das Kind zum Haushalt gehört. Liegen die weiteren Voraussetzungen vor, ist ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren ( BFH 5.2.15, III R 9/13 ). |

     

    Der Kläger war 2010 verwitwet. Er war Vater einer Tochter, für die ihm Kindergeld zustand. Die Tochter war zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, dem Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu gewähren. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

     

    Der BFH hob das Urteil des FG auf und setzte die Einkommensteuer fest. Es berücksichtigte dabei den Entlastungsbetrag. Nach § 24b Abs. 1 S. 1 EStG können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag von den Einkünften abziehen. Voraussetzung dafür ist, dass zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Das Kind gehört nach § 24b Abs. 1 S. 2 EStG zum Haushalt, wenn es in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Nach der Entscheidung des BFH vermutet § 24b Abs. 1 S. 2 EStG unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört. Danach kann der Alleinerziehende auch beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt. Es müssen aber auch die übrigen Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag vorliegen.

     

    Der Bundestag hat am 18.6.15 das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags beschlossen. Danach soll u.a. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2015 erhöht werden (Bundesratsdrucksache 281/15). Er soll von bisher 1.308 EUR auf 1.908 EUR, zudem für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 EUR steigen. Der Bundesrat hat dem noch nicht zugestimmt.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 47 vom 1.7.15

    Quelle: ID 43492824