· Nachricht · Steuerrecht
Abzug von Kinderbetreuungskosten bei drei unter vier Jahre alten Kindern
| Der BFH hat entschieden, dass zusammenlebende Ehegatten mit drei unter vier Jahre alten Kindern ihre Kinderbetreuungskosten nur nach Maßgabe der EStG normierten Vorschriften abziehen können. Denn ein weitergehender Abzug ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten (BFH 14.11.13, III R 18/13. |
Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Klägerin ist ausgebildete Ärztin, war jedoch nicht erwerbstätig. Im Streitjahr 2008 mussten die verheirateten Kläger verschiedene Aufwendungen (u.a. Au-Pair-Kosten) für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder tragen. Mit ihrer Klage begehrten sie erfolglos, die angefallenen Au-Pair-Kosten in voller Höhe und damit auch insoweit zu berücksichtigen, als diese Aufwendungen nach Maßgabe der im EStG normierten Vorschriften nicht abzugsfähig waren.
Der BFH lehnte dies ab. Er entschied, dass die im Streitjahr für Kinderbetreuungskosten vorgesehenen Abzugsbeschränkungen nicht gegen das GG verstoßen. Der BFH hatte zwar in einem anderen Verfahren, in dem Kinderbetreuungskosten für zwei Kleinkinder geltend gemacht wurden, angedeutet, dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Abzugstatbestände möglicherweise weitere Zwangsläufigkeitsgründe hätte einbeziehen müssen (vgl. BFH 5.7.12, III R 80/09; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim BVerfG 2 BvR 2454/12). Danach kann ein Bedarf an Fremdbetreuung auch unabweisbar entstehen, wenn bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils eine größere Zahl minderjähriger Kinder zu betreuen ist. Im Streitfall sah der BFH aber bei drei Kindern im Alter von bis zu drei Jahren eine solche Betreuungssituation als nicht gegeben an. Hinzu kam, dass für das älteste der drei Kinder ein Abzug der Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zulässig war. Im Übrigen verwies er darauf, dass der Gesetzgeber die durch den Betreuungsbedarf in jungen Familien ausgelöste Einbuße an Leistungsfähigkeit nicht nur mit den Regelungen des Steuerrechts, sondern auch durch sozialrechtliche Vorschriften ausgleicht (z.B. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
(Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 21 vom 12.314, http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen?newiframecontent=http%3a%2f%2fjuris.bundesfinanzhof.de%2fcgi-bin%2frechtsprechung%2fdocument.py%3fGericht%3dbfh%26amp%3bArt%3dpm%26amp%3bpm_nummer%3d0021%2f14)