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2013: Scheidungskosten keine außergewöhnliche Belastung mehr
| Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass Scheidungskosten im Streitjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die Scheidung stelle nach den gesellschaftlichen Verhältnissen des Streitjahres jedenfalls kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar. Das Gericht hat sich insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes (destatis) gestützt, nach denen zurzeit jährlich rund 380.000 Eheschließungen jährlich rund 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen; also rund 50 Prozent der Anzahl der Eheschließungen erreichen ( FG Niedersachsen 18.2.15, 3 K 297/14 ). |
Das Gericht hat überdies die Neufassung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat (so auch die rechtskräftige Entscheidung des Sächsischen FG 13.11.14, 2 K 1399/14). Der Senat weicht damit von der Rechtsprechung des FG Rheinland-Pfalz (16.10.14, 4 K 1976/14, EFG 15, 39; Revision eingelegt: VI R 66/14) und des FG Münster (21.11.14, 4 K 1829/14 E, juris; Revision eingelegt: VI R 81/14) ab.
Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Quelle: Niedersächsisches FG http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13539&article_id=131739&_psmand=53