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  • · Nachricht · Sozialrecht

    Trotz Tod der Pflegeeltern keine Vollwaisenrente

    | Den Status als Vollwaise i. S. d. § 48 SGB VI besitzt, wer keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat. Das ist bei einem Kind, dessen Pflegeeltern verstorben sind, aber nicht der Fall, wenn die leiblichen Eltern noch leben (LSG NRW 14.6.22, L 14 R 693/20). | 

    Der Kläger K kam nach der Geburt zu Pflegeeltern. Seine leiblichen Eltern leben noch. Nach dem Tod des Pflegevaters gewährte ihm der beklagte Rentenversicherungsträger (RVT) eine Halbwaisenrente. Nach dem Tod der Pflegemutter beantragte er erfolglos eine Vollwaisenrente. Seine gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage war erfolgreich. Auf die Berufung des RVT hat das LSG das Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

     

    Der K habe keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Dieser setze nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI voraus, dass das Kind keinen Elternteil mehr habe, der ‒ ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse ‒ unterhaltspflichtig sei. I. d. S. sei der K kein Vollwaise, da seine dem Grunde nach unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern noch lebten. Da Pflegekinder gegenüber Pflegeeltern nicht unterhaltsberechtigt seien, stelle § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sie zwar mit leiblichen Kindern (und Adoptivkindern) insoweit gleich, als dass sie grundsätzlich Waisenrente nach dem Tod von Pflegeeltern(teilen) beanspruchen könnten.

     

    Die Frage, wann ein Kind Halb- bzw. Vollwaise sei, richte sich nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI und daher nur mit Blick auf die unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern. Zwar könne ein Kind mehr als zwei Elternteile i. S. d. § 48 SGB VI haben (z. B. leibliche Eltern und Pflegeeltern), jedoch nur Vollwaise sein, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden sei. Es entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass Pflegekindern nach Versterben beider Pflegeelternteile sowohl ein Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern zustehe und sie somit doppelt abgesichert seien, während leibliche Kinder, die in der Herkunftsfamilie gelebt haben, nur Anspruch auf Vollwaisenrente haben, wenn sie dem Grund nach keinen Unterhaltsanspruch gegen einen unterhaltspflichtigen Elternteil geltend machen könnten, weil beide dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben seien.

    Quelle: ID 48623473