· Fachbeitrag · Kindeswohl
OLG weist PAS‑Gutachten zurück und überträgt Sorgerecht an Mutter
von RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Mediatorin, zertifizierte Verfahrensbeiständin, Neumann & Neumann, Konstanz
Das OLG Frankfurt hat sich mit dem umstrittenen Konzept des sog: Parental-Alienation-Syndroms (PAS) befasst, dessen wissenschaftliche Grundlage mittlerweile widerlegt ist. Es hat ein auf diesem Konzept beruhendes Gutachten für unbrauchbar gehalten.
Sachverhalt
Nach der Trennung lebten die Kinder K 1, geboren 2013, und K 2, geboren 2019, bei der Mutter M. Es gab vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen den Eltern sowie über den Umgang mit Vater V. K 1 verweigerte diesen aber zunehmend, sodass für K 1 eine Psychotherapie eingeleitet wurde. Nach einer Einigung vor dem FamG beantragte V knapp ein halbes Jahr später, die Umgangsvereinbarung abzuändern. Das FamG erließ einen Beweisbeschluss. Es sollte geklärt werden, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl besser gerecht wird und welcher Elternteil besser erziehungsgeeignet ist. Zudem sollten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des körperlichen oder seelischen Wohls der Kinder in der Obhut der Eltern untersucht werden. Die Gutachterin G stellte fest, dass der V erziehungskompetent, bindungstolerant und kooperativ sei, während die Erziehungseignung der M erheblich eingeschränkt sei. Ihr fehle die Bindungstoleranz. Bei K 1 liege eine von der M induzierte Eltern-Kind-Entfremdung vor, was als ernst zu nehmende Form von psychischer Kindesmisshandlung gelte. Die G empfahl, das Sorgerecht auf den V zu übertragen. Die M stellte erfolglos einen Befangenheitsantrag gegen die Sachverständige.
Das FamG entzog den Eltern auf Empfehlung der VB das Sorgerecht und richtete eine Vormundschaft ein. Der V legte Beschwerde ein und beantragte, das Sorgerecht auf ihn zu übertragen. Die M beantragte, dessen Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Sorgerecht auf sie zu übertragen. Das OLG hob die Entscheidung des FamG auf und übertrug das alleinige Sorgerecht auf die M.
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