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  • · Nachricht · Sonderurlaubsverordnung

    Sonderurlaub aus Anlass einer Geburt auch für Nichtverheiratete möglich | Einem Kriminalbeamten kann Sonderurlaub aus Anlass der Geburt seines Kindes nicht ohne Weiteres mit der Begründung verweigert werden, er sei mit der Kindesmutter nicht verheiratet (VG Berlin 26.2.14, VG 7 K 158/12, nicht rechtskräftig). |

    Der Kläger, ein Kriminalkommissar beim Bundeskriminalamt, hatte im Jahr 11 die Gewährung von Sonderurlaub von einem Tag wegen der Niederkunft seiner nichtehelichen Lebensgefährtin beantragt. Dies war mit der Begründung abgelehnt worden, die Sonderurlaubsverordnung gewähre Sonderurlaub nur bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Soweit nach der Verordnung daneben Sonderurlaub auch aus anderen gewichtigen Gründen gewährt werden könne, sei der Fall der Geburt durch die speziellere Vorschrift abschließend geregelt. Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger erfolgreich die Gewährung von Sonderurlaub und rügte u.a. seine Ungleichbehandlung gegenüber Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften.

     

    Zwar kann sich der Kläger nicht auf die für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamtinnen und Beamte geltende Bestimmung berufen. Diese Regelung verletzt weder das Gebot des Ehe- und Familienschutzes des Art. 6 Abs. 1 GG noch den Gleichheitssatz. Denn die Unterscheidung beruht auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber hat die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft als eine auf Lebenszeit angelegte Gemeinschaft mit wechselseitigen Beistandspflichten ausgestaltet. Diese Pflichten bestehen bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht. Dies schließt aber nicht aus, die Niederkunft der Lebensgefährtin als einen anderen wichtigen persönlichen Grund i.S. der Vorschrift anzusehen. Dies hat die Beklagte zu Unrecht verkannt. Der Kläger kann nun verlangen, dass die Beklagte nochmals unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen damaligen Antrag entscheidet und ihr Ermessen ausübt.

     

    Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 19/2014 vom 19.3.14, http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20140319.1120.395497.html

    Quelle: ID 42595266