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  • · Nachricht · Personenstandssache

    „Waldmeister“ kein zulässiger Name für ein Kind

    | Das Wort „Waldmeister“ wird im deutschen Sprachraum u.a. mit einer Bezeichnung für Speiseeis, einer Geschmacksrichtung in Erfrischungsgetränken, einem Beruf und vor allem mit einer Pflanze assoziiert. Ein männlicher Vorname „Waldmeister“ ist nicht nachgewiesen. Dieser Kontrast der Verwendung des Wortes „Waldmeister“ als bekannte und gewöhnliche Bezeichnung von Sachen einerseits und der überraschenden Verwendung als Vorname andererseits ist der Grund dafür, dass ein solcher Vorname als lächerlich empfunden werden und seinen mit ihm verbundenen Träger lächerlich machen kann. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob „Waldmeister“ oder sein englisches Äquivalent in den Vereinigten Staaten von Amerika als Vorname bereits Verwendung gefunden hat ( OLG Bremen 20.6.14, 1 W 19/14 ). |

     

    Vorschriften, die die Zulässigkeit von Vornamen verbindlich regeln, gibt es nicht. Es gibt zwar Verzeichnisse von Vornamen, an denen sich Standesbeamte orientieren. Diese sind aber nicht abschließend. Denn den Eltern steht ein materielles Recht zu, den Vornamen eines Kindes zu bestimmen. Ihnen obliegt die Sorge für die Person des Kindes (§ 1626 BGB). Das umfasst auch das Recht, dem Kind einen Namen zu geben.

     

    Diesem Recht sind aber Grenzen gesetzt. Der Staat ist zur Wahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG berechtigt und verpflichtet, wenn die verantwortungslose Namenswahl durch die Eltern das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Von verantwortungsloser Namenswahl ist zu sprechen, wenn ein Vorname die naheliegende Gefahr begründet, dass er Befremden oder Anstoß erregen, den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben oder ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen wird (Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., Einf. v. § 1616 Rn. 10). So verhält es sich bei der Wahl des Vornamens „Waldmeister“. Der Vorname hat eine individualisierende Funktion im staatlich-administrativen Ordnungsinteresse und vornehmlich im Interesse des Individuums, das sich mit seinem Namen identifizieren und sich durch ihn nach außen darstellen kann (Hepting, Deutsches und Internationales Familienrecht im Personenstandsrecht, Rn. II- 94 f). Er dient als Individualname der Unterscheidung sowohl innerhalb einer Familie als auch von anderen Trägern desselben Familiennamens. Zudem kennzeichnet er den Träger als eigene Persönlichkeit (vgl. BGHZ 30, 132, 135). Die Kennzeichnung eines Individuums durch einen Namen als eine bestimmte, i.d.R. unveränderliche Abfolge von Buchstaben erfolgt herkömmlich dergestalt, dass Buchstabenfolgen Verwendung finden, die als Bezeichnung für einen Menschen erkannt werden. In aller Regel sind deshalb Namen leicht von Bezeichnungen für Gegenstände, Städte, Pflanzen, Krankheiten usw. zu unterscheiden.

     

    Zu Recht führt die Beschwerdeführerin aus, dass vermeintliche „Trendnamen“ in kurzer Zeit negative Assoziationen hervorrufen könnten. Das rechtfertigt allerdings nicht, bei einer nach der Geburt eines Kindes zu treffenden Wahl eines Vornamens einen solchen zu wählen, der das Kind vorhersehbar der Lächerlichkeit preisgibt. Der Vorname soll der Individualität einer Person Ausdruck verleihen und den Einzelnen bezeichnen. Das Kind trägt den ihm von den Eltern gegebenen Namen grundsätzlich zeitlebens und kann ihn nicht selbstbestimmt ablegen. Mit dem Namen trägt es auch die Folgen, die aus einem Vornamen der persönlichen Entwicklung eines Menschen drohen können. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die Beteiligten zu 1. und 2. das treuhänderische Recht der Namenswahl im wohlverstandenen Interesse ihres Sohnes durch die Wahl des Vornamens „Waldmeister“ verantwortungsvoll ausgeübt haben.

     

    Quelle: Homepage des OLG Bremen: http://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/1-W-14-019%20anonym.pdf

    Quelle: ID 42775917