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  • · Fachbeitrag · Online-Scheidung

    Zwischen Verantwortung und Mitwirkung des Anwalts

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    | Immer öfter wünschen Mandanten, dass Scheidungen „online“ schnell und kostengünstig erfolgen. Der Beitrag zeigt, worauf Sie dabei achten müssen. |

    1. Online-Scheidung und unterbliebene Aufklärung

    Bei einer sog. Online-Scheidung findet bis zum Gerichtstermin kein persönlicher Kontakt zwischen Anwalt und Mandant statt. Der Mandant erhält über die Homepage der Kanzlei Informationen, wobei zusätzlich ein Telefonservice zum Dienstleistungsangebot gehört. Wohl erstmalig hat sich ein Gericht mit dieser Art von familienrechtlicher Beratung- und Vertretung befasst und festgestellt, dass auch hierbei Beratungsbedarf vollständig zu erfüllen ist.

     

    • Beispiel nach LG Berlin (FamRZ 15, 885)

    Die aus Russland stammende Klägerin (Kl.) hatte auf dem sog. Scheidungsformular u.a. die Zielsetzung für den Scheidungsprozess vorgegeben, dass beide Eheleute auf den Versorgungsausgleich (VA) und den Ehegattenunterhalt verzichten wollten, was gerichtlich entsprechend umgesetzt wurde. Das LG stellt im Regressprozess fest, dass die beklagte Anwaltskanzlei verpflichtet sei, der Kl. jegliche Schäden zu ersetzen, die auf dem Vergleich vor dem AG mit dem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt beruht. Denn die Kl. habe zwar auf den Ehegattenunterhalt und den VA verzichten wollen. Unklar sei aber gewesen, warum. Wegen des weitreichenden Vergleichs habe besonderer Aufklärungsbedarf bestanden, der offenbar unterblieben sei. Hier hätte trotz des Mandatsziels an einer „schnellen und günstigen Scheidung“ in einem persönlichen Gespräch der vollständige Sachverhalt ermittelt werden müssen. Nach Einschätzung des Gerichts sei eine Rückfrage allein deswegen erforderlich gewesen, weil die Kl. Ausländerin und mit dem deutschen Rechtssystem nicht vertraut gewesen sei.