· Fachbeitrag · Öffentliches Recht
Schulpflicht vs. Homeschooling – Heimunterricht aus religiösen Gründen ist unzulässig
Das VG Münster hatte über die Schulbesuchspflicht zweier Kinder einer religiösen Familie zu befinden und stellte dabei klar, dass die Anmeldung bei einer als „Schule“ bezeichneten Einrichtung, die selbst keinen Unterricht durchführt, sondern nur christlichen Eltern Unterstützung insbesondere durch fachliche und pädagogische Betreuung des von diesen durchgeführten Heimunterrichts anbietet, nicht genügt, um die Schulpflicht zu erfüllen.
von RD Dr. Toni Kapfelsperger, München*
Sachverhalt
Der 2008 geborene Sohn S besuchte ab dem Schuljahr 2015/2016 eine Grundschule, die 2009 geborene Tochter T ab dem Schuljahr 2015/2016. Zum Schuljahr 2017/2018 meldeten die Eltern (die Klägerin K und ihr Ehemann E) S und T bei der Grundschule ab und bei einer Gemeinschaftsgrundschule an, später aber auch dort wieder ab. Sie erklärten im September 17, dass sie ihre Kinder aus religiös motivierten Gründen mit Unterstützung eines Vereins, der sich als Schule bezeichnet, zu Hause unterrichten würden. Bei dem Verein handelt es sich jedoch nur um einen Zusammenschluss von Familien, der selbst keinen Unterricht durchführt und auch nicht über eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule verfügt. Die Bezirksregierung gab der K und dem E bezüglich S und T mit gleichlautenden Ordnungsverfügungen jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, S und T an einer Schule anzumelden, an der er bzw. sie die Schulpflicht erfüllen kann. Zugleich drohte sie ein Zwangsgeld an. Die Klage des E gegen die Ordnungsverfügungen erhobene Klage blieb erfolglos, die von K nun ebenfalls (VG Münster (17.12.25, 4 K 594/23, Abruf-Nr. 251924).
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