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  • · Nachricht · Öffentliches Recht

    Keine Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einem Namensträger männlichen Geschlechts

    | Das Hinzufügen eines weiteren Vornamens des anderen Geschlechts aus rein persönlichen Gründen kann keinen wichtigen Grund zur Namensänderung begründen (VG Ansbach 30.1.15, AN 14 K 14.00440). |

     

    Der Kläger begehrt die Änderung seines Vornamens durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens. Die Beklagte lehnte dies ab. Hiergegen erhob der Kläger erfolglos eine Verpflichtungsklage.

     

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Namensänderung durch Hinzufügung des weiblichen Vornamens. Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf die Verwaltungsbehörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag abändern, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlichen Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht darin, den Namensträger zu kennzeichnen und diesem sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können. Nach § 11 NamÄndG ist § 3 Abs. 1 NamÄndG auch auf die Änderung von Vornamen anzuwenden. Eine freie Abänderbarkeit des Vornamens ist nicht vorgesehen. Auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung steht der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegen. Der Vorname hat die soziale Funktion, den Namensträger zu kennzeichnen, ihn von anderen Personen mit demselben Familiennamen zu unterscheiden und eine Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen. Dass in Bezug auf den Vornamen auch ein Interesse an Namenskontinuität besteht, wird aus der Kennzeichnungs- und Zurechnungsfunktion des Namens deutlich (vgl. § 111 OWiG, der den Vornamen miteinbezieht).

     

    Hier liegt kein wichtiger Grund vor. Das Selbstverständnis des Namensinhabers, dass der beantragte Name dem Identitätsverständnis entspricht, kann nicht genügen. Sonst wäre die Namensgebung ins Belieben des Namensträgers gestellt. Auch die geltend gemachte krankhafte Störung der Geschlechtsidentität sowie die weiteren psychischen Erkrankungen des Klägers führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Wird eine Namensänderung aus psychiatrischer Sicht befürwortet, lässt dies jedoch nicht per se die Schlussfolgerung zu, es läge eine an einen wichtigen Grund geknüpfte Ausnahme vom Grundsatz der Namenskontinuität vor. Die Ablehnung der Namensänderung verletzt den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung, Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es gehört zum intimsten Bereich der Persönlichkeit, dass der Vorname die eigene Geschlechtszuordnung widerspiegelt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 1 des Transsexuellengesetzes (TSG) eine gerichtliche Änderungsmöglichkeit des Vornamens vorgesehen, wenn sich eine Person auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet, seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird. Diese Regelung lässt keine Rückschlüsse auf die Fallgestaltung einer krankhaften Störung der Geschlechtsidentität i.S. einer Identifikation mit beiden Geschlechtern und einer angestrebten Namensänderung im Wege des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts zu. Denn hier führt der Kläger einen männlichen Namen, mit dem er sich auch identifiziert. Seine Namensführung entspricht somit - zumindest auch - seiner empfundenen sexuellen Identität.

     

    Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE150003961&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

    Quelle: ID 43250041