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  • · Nachricht · Öffentliches Recht

    Informationsrechte des Jugendamts

    | Das VG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines Mannes abgelehnt, der u. a. beantragt hatte, es dem zuständigen Jugendamt zu untersagen, Daten betreffend seine strafrechtliche Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften an Dritte weiterzugeben (VG Münster 5.4.19, 6 L 211/19). |

     

    Der Antragsteller (M) war 2011 wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einer ‒ zur Bewährung ausgesetzten ‒ Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Nachdem er gegenüber dem Jugendamt bestätigt hatte, dass er eine aus Syrien stammende allein erziehende Mutter und ihre vier Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren unterstütze, ihnen bei Behördengängen Hilfestellungen biete und die Kinder etwa auch zu Sportterminen bringe, teilte das Jugendamt dem M die Absicht mit, die Kindesmutter über dessen Verurteilung zu informieren.

     

    Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht nun ab. Begründung: Die vom Jugendamt beabsichtigte Mitteilung über die Verurteilung des M wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des M ein. Dieser Eingriff wird sich aber nicht als rechtswidrig erweisen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl gehört zum Kompetenzbereich des zuständigen Jugendamts. Dementsprechend beabsichtigt das Jugendamt hier, im Rahmen seines ihm nach dem Grundgesetz obliegenden staatlichen Wächteramts tätig zu werden, das verlangt, dass der Staat Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützt. Danach sind Warnhinweise durch das Jugendamt an Erziehungsberechtigte minderjähriger Kinder grundsätzlich zulässig, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch Dritte vorliegen. Derartige Anhaltspunkte sind dem Jugendamt hier bekannt geworden. Die persönlichen Umgangskontakte des M zu den vier minderjährigen Kindern im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung des M wegen der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften sind ausreichend gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung des Wohls der Kinder. Denn es lässt sich nicht von vorneherein ausschließen, dass die ärztlich diagnostizierte Pädophilie des M zu Beeinträchtigungen bei den Kindern führen könnte. Die beabsichtigte Mitteilung der strafrechtlichen Verurteilung des M ist auch nicht als unsachlich anzusehen, da sie den Tatsachen entspricht. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig. Das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit hat ein größeres Gewicht als das Recht des M auf eigene Außendarstellung und auf Schutz der eigenen Daten.

     

    Quelle: Pressemitteilung des VG Münster vom 5.4.19

    Quelle: ID 45861196