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  • · Nachricht · Öffentliches Recht

    Erfolglos: Kampf für geschlechtergerechte Sprache

    | Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde bezogen auf die Verwendung geschlechtergerechter Sprache in Sparkassenvordrucken und -formularen nicht zur Entscheidung angenommen (26.5.20, 1 BvR 1074/18, Abruf-Nr. 216666). |

     

    Die Beschwerdeführerin (BF) ist Kundin einer Sparkasse, die Formulare und Vordrucke verwendet, die nur grammatisch männliche, nicht aber auch grammatisch weibliche oder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen enthalten. Die Klage, die Sparkasse zu verpflichten, ihr gegenüber Formulare und Vordrucke zu verwenden, die eine grammatisch weibliche oder neutrale Form vorsehen, blieb vor den Zivilgerichten in allen Instanzen erfolglos.

     

    Das BVerfG entschied: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den formalen Begründungsanforderungen nicht genügt. Die BF hat sich nicht mit dem vom BGH angeführten Argument auseinandergesetzt, dass das Grundgesetz selbst das generische Maskulinum verwendet. Auch die Argumentation des BGH, dass das Saarländische Gleichstellungsgesetz, das den Dienststellen des Landes vorgibt, geschlechtergerechte Sprache zu gebrauchen, allein als objektives Recht Geltung beanspruche, nicht aber auch klagfähige subjektive Rechte für Einzelpersonen einräume, greift die BF nicht substanziiert an. Weder rügt sie eine Verletzung der hierdurch ggf. berührten Garantie des effektiven Rechtsschutzes noch setzt sie sich sonst unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hiermit auseinander. Folge: Daher muss das BVerfG dies auch nicht in der Sache prüfen.

     

    Quelle: ID 46708760