· Fachbeitrag · Öffentliches Recht
Einzelnes Mitglied des Elternbeirats hat keine subjektiv einklagbaren Rechte
von RD Dr. Toni Kapfelsperger, München*
Fraglich ist, ob ein einzelnes Mitglied eines Elternbeirats über eigene subjektive Rechte verfügt. Darüber hat das VG Kassel nun entschieden.
Sachverhalt
In Hessen wählen die Eltern einer Klasse für zwei Jahre einen Klassenelternbeirat und einen Stellvertreter, § 106 Abs. 1 HSchG. Der Elternbeirat hatte versäumt, mindestens einmal pro Schulhalbjahr zur Versammlung einzuladen, daher lud die Klassenleitung ein, § 107 Abs. 2 S. 2 letzter Hs. HSchG. Das amtierende Elternbeiratsmitglied (E) scheiterte vor dem VG mit dem Versuch, sich dagegen zu wehren, da die Eltern in einem solchen Fall beschließen können, einen neuen Elternbeirat für den Rest der Amtszeit zu wählen (VG Kassel 14.11.25, 7 L 3312/25.KS, Abruf-Nr. 254375).
Entscheidungsgründe
Die Feststellungsanträge im einstweiligen Anordnungsverfahren sind weder zulässig noch begründet. Es ist nicht ersichtlich, welches subjektiv-öffentliche Recht des E verletzt sein sollte. E beansprucht unzulässigerweise ein möglicherweise organschaftliches Recht als eigenes, ohne die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft darzulegen. Allenfalls ist der Elternbeirat als solcher antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog und beteiligungsfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO (VG Darmstadt 20.1.95, 7 G 56/95 [3]), nicht aber das einzelne Mitglied.
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