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  • 05.12.2022 · Nachricht · Notarhaftung

    Keine Haftung für nicht vorhersehbare Rechtsprechungsänderung

    | Belehrungen und Hinweise des Notars müssen sich an der zum Zeitpunkt der Beratung aktuellen Rechtslage orientieren. Für im Laufe der Jahre eingetretene Rechtsprechungsänderungen haftet er nur, wenn er sie hätte voraussehen müssen (LG Frankenthal 26.7.21, 4 O 47/21, Abruf-Nr. 224351 ). |