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  • · Fachbeitrag · Nichteheliche Lebensgemeinschaft

    Vermögensansprüche nach der Trennung

    von RAin Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz

    | Die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat sich als beliebtes Partnerschaftsmodell längst etabliert. Etliche Paare ziehen eine lose Liebesbeziehung ohne schädliche Nebenwirkungen dem heiligen Hafen der Ehe vor, um sich ein Stück Unverbindlichkeit zu bewahren. Eine häufige Frage lautet: Wem steht was nach Trennung zu? Auch bei der Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstehen vermögensrechtliche Ansprüche, die sich mit geschultem Blick schneller finden lassen. |

     

    • Beispiel: Gemeinsamer Hauskauf

    M und F sind nicht verheiratet. Sie wollen eine Immobilie erwerben. Die Eltern E der F stellen 100.000 EUR zur Verfügung, da sie auch in der Immobilie wohnen sollen. Dafür verkaufen sie ihr Eigenheim. M und F nehmen zusammen einen Kredit über 200.000 EUR auf. Die Immobilie wird gekauft und renoviert. Nach dem Einzug von M, F und E trennen sich M und F. Wie ist die Rechtslage?

    1. Ansprüche von M und F

    Da M und F das Darlehen gemeinsam aufgenommen haben, sind sie insoweit Gesamtschuldner. Sie sind Miteigentümer des Hauses und haben eventuell gegenseitig Geld- und Arbeitsleistungen erbracht. Eine Reihe von Anspruchsgrundlagen ist denkbar.

     

    a) Haftung für das Darlehen als Gesamtschuldner

    Soweit nichts anderes bestimmt ist, haften M und F nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB im Innenverhältnis zu gleichen Teilen. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn M oder F aus dem Haus auszieht. Es bestehen die folgenden Möglichkeiten:

     

    • Der Miteigentümer, der auszieht, kann von dem Miteigentümer, der im Haus wohnen bleibt, gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine angemessene Verwaltung und Benutzung des Hauses verlangen. Bewohnt der andere das Haus weiter, kann der Ausziehende sich dies vergüten lassen. M und F bleiben im Innenverhältnis verpflichtet, die Hälfte des Darlehens zu zahlen.

     

    • M und F können etwas anderes vereinbaren, zum Beispiel: Der, der im Haus bleibt, bezahlt das Darlehen allein, der andere verlangt keine Nutzungsvergütung.

     

    • Wird nichts vereinbart und zahlt der im Haus bleibende Miteigentümer das Darlehen trotzdem allein, kann dieser nicht später einen Ausgleich gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen, wenn der andere keine Nutzungsvergütung geltend macht (BGH FamRZ 08, 2015).

     

    Problem: Kann der Miteigentümer, der bis zur Trennung die Darlehensraten allein gezahlt hat, vom anderen nach der Trennung einen Ausgleich fordern?

     

    Nach der Rechtsprechung des BGH besteht nach der Trennung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich kein Ausgleichsanspruch für Ausgaben des „täglichen Lebens“. Hierzu gehören: die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung, die gezahlte Miete für gemeinsam genutzten Wohnraum, die Zahlung eines Urlaubs (BGH FamRZ 10, 542). Für diese Ausgaben besteht ein Abrechnungsverbot (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5.  Auflage, Kap. 9 Rn. 12).

     

    Entspricht die monatliche Darlehensrate in etwa der Höhe einer Miete, kann nach der Trennung kein Ausgleich verlangt werden. Etwas anderes gilt, wenn die Darlehensraten der Höhe nach deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft täglich braucht. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei Sondertilgungsleistungen auf das Darlehen. In einem solchen Fall bejaht der BGH ein rechtlich schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis (BGH FamRZ 10, 542). Mögliche Anspruchsgrundlagen können sich aus einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB, aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB oder aus § 738 Abs. 1 BGB ergeben (Haußleiter/Schulz, a.a.O., Kap. 9 Rn. 13).

     

    b) Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft

    Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Miteigentümer jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies kann wie folgt geschehen:

     

    • Einer der Miteigentümer kauft den Miteigentumsanteil des anderen ab.
    • Die Miteigentümer verkaufen das Haus an einen Dritten. Ein etwaiger Gewinn wird hälftig geteilt. Für einen Verlust haften beide hälftig.
    • Können sich die Miteigentümer nicht über die Auseinandersetzung einigen, kann die Aufhebung durch Teilungsversteigerung erfolgen, § 180  ZVG.

     

    c) Ausgleich für Arbeitsleistungen

    Auch Arbeitsleistungen können nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen. Zwar kommt es dabei nicht zu einer Vermögensübertragung, aber die Arbeitsleistungen stellen wirtschaftlich betrachtet eine geldwerte Leistung dar. Ein Partner kann etwa im Wege der Renovierung Arbeitsleistungen erbringen, die erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen. Ist dadurch ein messbarer, noch immer vorhandener Vermögenszuwachs auch für den anderen Partner entstanden, bejaht der BGH einen Ausgleichsanspruch. Solche Arbeitsleistungen sind gemeinschaftsbezogen. Der BGH nimmt das Vorliegen eines besonderen familienrechtlichen Kooperationsvertrags an, dessen Grundlage mit dem Scheitern der Beziehung entfallen ist (BGH FamRZ 08, 1822). Der Ausgleich erfolgt daher gemäß § 313 Abs. 1 BGB über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (Haußleiter/Schulz, a.a.O., Kap. 9 Rn. 19).

     

     

    Die Höhe des Ausgleichsanspruchs hängt von folgenden Kriterien ab, die in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 06, 394):

     

    • Dauer der Lebensgemeinschaft von der Zuwendung bis zur Trennung,
    • Alter der Partner bei der Trennung,
    • aktuelle/ künftige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partner.

     

    MERKE | Je länger die Lebensgemeinschaft seit der Zuwendung Bestand hatte, desto mehr hat die Leistung ihren Zweck erreicht. Folge ist, dass die Zuwendung nicht voll ausgeglichen werden muss. Obergrenze ist der Betrag, um den das Vermögen des Partners bei der Trennung noch gemehrt ist (BGH FamRZ 06, 394).

    d) Ausgleich für Geldleistungen

    Investiert ein Partner private Geldmittel in das Haus, kann er nach der Trennung einen Ausgleich verlangen, wenn sie deutlich das übersteigen, was die Gemeinschaft täglich braucht (BGH FamRZ 10, 542; vgl. unter 1. a), 1. c)).

    2. Ansprüche von E

    Nach neuer Rechtsprechung des BGH sind Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind echte Schenkungen, auch wenn sie nur wegen der Ehe mit dem eigenen Kind erfolgen (BGH FamRZ 10, 958; 12, 273). Denn die Zuwendung hat eine dauerhafte Verminderung ihres eigenen Vermögens zur Folge. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften fehlt eine Regelung.

     

    a) Ansprüche gegen M

    Die Rechtsprechung ist aber auch auf Zuwendungen an einen nichtehelichen Partner eines eigenen Kindes anzuwenden. Auch hier erfolgt die Zuwendung um der Lebensgemeinschaft des Kindes willen. Laut BGH können solche Schenkungen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden. Der Anspruch auf Rückgewähr entsteht mit endgültiger Trennung (Haußleiter/Schulz, a.a.O., Kap. 7 Rn. 13). Für die Höhe sind folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen:

     

    • Dauer der Partnerschaft von der Zuwendung bis zur Trennung,
    • Höhe der Zuwendung,
    • noch vorhandene Vermögensmehrung,
    • aktuelle und zukünftige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des „Schwiegerkindes“ und der „Schwiegereltern“.

     

    Eine Besonderheit ist vorliegend, dass die Eltern der F ihr eigenes Haus verkauft haben und selbst in dem Haus von M und F leben wollten. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist daher zu berücksichtigen, wie lange sie in dem Haus leben konnten, wie lange sie voraussichtlich in dem Haus hätten wohnen wollen, ob sie in dem Haus wohnen bleiben können und ob sie sich von dem Geld, das sie über die Störung der Geschäftsgrundlage zurückbekommen könnten, ein neues Haus oder eine Wohnung kaufen könnten. In einer Billigkeitsabwägung muss dies berücksichtigt werden (BGH FamRZ 99, 365; 12, 273).Da über die Störung der Geschäftsgrundlage für die Zuwendung nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden kann, bestehen keine Schadenersatzansprüche für den Verkauf des eigenen Hauses (BGH FamRZ 98, 669).

     

    Hinweis | Da E an der Zuwendung partizipieren wollten, könnte es sich ausnahmsweise doch um eine unbenannte Zuwendung handeln. Sie gingen letzten Endes davon aus, der zugewendete Betrag werde auch ihnen selbst zugute kommen (BGH FamRZ 12, 273). Auch dann wären allerdings die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage anzuwenden.

     

    b) Ansprüche nach Bereicherungsrecht

    Hätten die „Schwiegereltern“ mit ihrem Kind und mit ihrem „Schwiegerkind“ eine Zweckvereinbarung geschlossen, könnten sie auch bereicherungsrechtliche Ansprüche gemäß § 812 Abs. 1 S 2 Alt. 2 BGB geltend machen.

     

    Tipp | Gerade weil der Bestand einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unsicher ist, sollte auf jeden Fall vertraglich festgelegt werden, was im Fall eines Scheiterns gelten soll.

     

    Musterformulierung / Auseinandersetzung nach Trennung

    § 1 Sondertilgungen

    Sofern ein Partner bis zur Trennung Sondertilgungen auf das Darlehen vorgenommen hat, muss ihm der andere Partner nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft den hälftigen Betrag erstatten. Dieser Betrag ist fällig bei Verkauf des Hauses an einen Dritten oder bei Verkauf des hälftigen Miteigentumsanteils an den anderen Partner und ist mit dem Erlös beziehungsweise dem Verlust oder dem Kaufpreis zu verrechnen.

    § 2 Darlehenszahlungen nach der Trennung

    Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zahlt jeder Partner die hälftige Darlehensrate an die Bank, solange beide in dem Haus wohnen. Zieht ein Partner aus, zahlt der zurückbleibende die Darlehensrate allein weiter und kann vom anderen keinen Ausgleich verlangen. Der ausziehende Partner kann keine Nutzungsvergütung verlangen.

    § 3 Geld- oder Arbeitsleistungen

    Ist aufgrund von Geld- oder Arbeitsleistungen eines Partners bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft noch ein messbarer Vermögenszuwachs vorhanden, so gilt Folgendes: Der Vermögenszuwachs ist von einem Gutachter zu bewerten, sofern sich die Partner hierüber nicht einig sind. Nach Abschluss der Leistungen sind diese bei einer Trennung wie folgt auszugleichen: Im ersten Jahr die Hälfte von 9/10 des Vermögenszuwachses und in den folgenden Jahren jeweils die Hälfte des um ein weiteres Zehntel gekürzten Betrags. Nach zehn Jahren erfolgt kein Ausgleich mehr.

    § 4 Leistungen der Eltern eines Partners

    Für Arbeitsleistungen oder Geldleistungen der Eltern eines Partners, die in das Haus geflossen sind, gilt § 3 entsprechend.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 213 | ID 35178740