· Nachricht · Namensrecht
Neuer Familienname eines Ehegatten mit Bindestrich
| Bestimmen die Eheleute den Familiennamen eines Ehegatten als neuen Ehenamen, kann der andere Ehegatte seinen Geburtsnamen dem neuen Familiennamen voranstellen oder an diesen anfügen, § 1355 Abs. 4 BGB. Die Schreibweise des Familiennamens erfolgt mit einem Bindestrich zwischen Ehenamen und Geburtsnamen (Begleitnamen). Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist darin nicht zu sehen (KG Berlin 24.1.13, 1 W 734/11, NJW 13, 1891). |
Vorliegend wählten die Ehegatten den Geburtsnamen der Ehefrau als neuen Ehenamen. Der Ehemann wollte jedoch weiterhin seinen Geburtsnamen tragen. Dazu sollte der Name dem Ehenamen vorangestellt werden und zwar ohne Bindestrich. Das Standesamt trug den Namen hingegen mit Bindestrich in das Familienregister ein. Dagegen wandte sich der Ehemann erfolglos. Er wolle „seine Familiengeschichte nicht vor sich her tragen“.
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