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  • · Nachricht · Namensrecht

    FamG erkennt US-amerikanisches Namens-Meshing an

    Das aus US-amerikanischem Recht stammende Namens-Meshing, wonach zwei Einzelnamen zu einem neuen Familiennamen kombiniert werden, verstößt bei zulässiger Rechtswahl nicht gegen den deutschen Ordre public, auch wenn das deutsche Sachrecht (§ 1355 BGB) eine solche Namensbildung nicht vorsieht (AG Frankenthal 9.12.25, 2a III 18/25, Abruf-Nr. 251908 ).

     

    Ein US-amerikanischer Ehemann und eine deutsch-amerikanische Ehefrau, wohnhaft in den USA, heirateten in New York. Sie wählten den aus ihren Familiennamen „Q.“ und „H.“ gebildeten Ehenamen „Qu.“, was in den USA rechtlich zulässig ist. Das Standesamt legte die Sache dem FamG im Wege der Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG vor, um zu klären, ob die Anerkennung eines solchen Ehenamens gegen deutschen ordre public verstoße.

     

    Für die Eintragung im deutschen Register gilt deutsches Verfahrensrecht. Materiell-rechtlich ist das Namensrecht nach Art. 10 EGBGB anzuwenden, wonach die Ehegatten das Recht eines Staates wählen können, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die Eheleute in den USA leben und das Recht des Staates New York gewählt haben, ist das dort zulässige Namens-Meshing für die Bestimmung des Ehenamens maßgebend. Da das Ehepaar die Rechtswahl des Staates New York getroffen hat, ist ein dort zulässiges Namens-Meshing auch hier maßgebend.